Arbeitsrecht: Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB findet im Arbeitsrecht keine Anwendung!

Ein seit Jahren schwelender Streit nach Einführung des § 288 Abs. 5 BGB im Juli 2014 ist nun vom Bundesarbeitsgericht zu Lasten der Arbeitnehmer entschieden worden. Rechtlicher Hintergrund ist die seit Einführung der gesetzlichen Neuregelung offene Frage, ob die durch die gesetzliche Regelung des § 288 Abs. 5 BGB eingeführte Verzugspauschale von 40,00 EUR auch bei verzögerten Zahlungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen Anwendung findet. Hierzu gab es eine Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen, mehrheitlich haben Arbeitsgerichte und auch Landesarbeitsgerichte die Anwendbarkeit auch im Arbeitsrecht bejaht.

Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB kontra § 12a ArbGG

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz des Ausschluss der Kostenerstattung, § 12a ArbGG. Nach ständiger Rechtsprechung hat die unterlegene Partei der obsiegenden Partei deren Kosten, insbesondere für Verfahrensbevollmächtigte, nicht zu erstatten, dies gilt außergerichtlich und für die erste Instanz. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn beispielsweise aus Anlass einer Straftat, also durch deliktisches Verhalten, die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig wird.

Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht sich mit seiner Entscheidung gegen die überwiegend anderslautenden Entscheidungen vieler Landesarbeitsgerichte gestellt hat, kommt seine Entscheidung nicht völlig überraschend. Das Bundesarbeitsgericht hat auch im Rahmen früherer Entscheidungen § 12a ArbGG stets sehr extensiv ausgelegt und sieht in der Regelung eine spezialgesetzliche Norm, die insgesamt ausschließe, dass im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Kosten letztendlich doch erstattet werden müssen.

Für die Praxis besteht damit jedenfalls Klarheit, Arbeitgeber dürften erleichtert sein. Denn die Verzugspauschale konnte für jeden Einzelfall einer verzögerten Zahlung geltend gemacht werden, auch wenn zwischen den Parteien beispielsweise Monat für Monat Streit um die Zahlung lediglich einer bestimmten, betragsmäßig geringfügigen Zulage von beispielsweise 5,00 EUR bestand. Die Verzugspauschale konnte damit aus Sicht der Arbeitgeber wirtschaftlich dazu führen, dass eigentliche Lappalien um sehr geringe Anspruchsdifferenzen letztendlich doch durchaus teuer werden konnten. Umgekehrt werden nun manche Arbeitnehmer fürchten, dass Arbeitgeber künftig eigentlich geschuldete Zahlungen schlicht zurückhalten, um Druck beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess aufzubauen, mehr als ein Zinsrisiko besteht insoweit im Regelfall nicht.

Fragen zur Thematik beantwortet der Unterzeichner gerne.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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