Arbeitsverhältnis und Straftaten

Jüngere Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben hohe Wellen geschlagen, insbesondere dann, wenn es um Kündigungen nach behaupteten Verfehlungen eines Arbeitnehmers mit wirtschaftlich sehr geringer Relevanz ging. Ob es nun um die Versorgung eines Elektrofahrzeuges mit elektrischer Energie auf Kosten des Arbeitgebers ging, oder aber um die Unterschlagung von Pfandbons, stets war Vorwurf, der Arbeitnehmer habe im Arbeitsverhältnis selber Pflichten verletzt bzw. in Bezug auf das Arbeitsverhältnis.

Interessant ist allerdings die Frage, ob eine ordentliche oder auch außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer sich ohne jeden Bezug auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis Fehlverhalten leistet, beispielsweise auch Straftaten.

Mitarbeiter im öffentlichen Dienst kann aufgrund Straftaten in der Freizeit gekündigt werden

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu am 28.10.2010 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 293/09 entschieden, dass ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Mitarbeiter jedenfalls ordentlich gekündigt werden kann, wenn er in seiner Freizeit schwerwiegende Straftaten begeht oder dringend derartiger Taten verdächtigt ist.

Konkret ging es bei der Entscheidung des BAG darum, dass ein Straßenbauarbeiter bei einer Stadt beschäftigt war. Der Mitarbeiter wurde wegen des Vorwurfes der Zuhälterei und des Menschenhandels in Untersuchungshaft genommen. Der Arbeitnehmer wurde vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte dabei fest, dass der Mitarbeiter nach seiner Einlassung im Strafverfahren mit der Arbeitsvergütung als Straßenbauarbeiter nicht zufrieden war und nach seiner Einschätzung einen zusätzlichen Verdienst benötigte, um seine insgesamt vierköpfige Familie zu ernähren. 

Hierzu verbrachte der Arbeitnehmer mit einem Mittäter eine erst 18 Jahre alte tschechische Staatsbürgerin von Chemnitz in das Ruhrgebiet, dort ging die Frau in Essen und Dortmund der Prostitution nach. Im April 2008 erschienen an mehreren Tagen Presseberichte über diesen Prozess und die Verurteilung des Klägers, auch mit Berichten über das vom Arbeitnehmer geäußerte Tatmotiv. Nach Anhörung kündigte die Stadt nach strafrechtlicher Verurteilung zum 30.09.2008 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

Mitarbeiter nicht in der Pflicht, privates Verhalten bezüglich Ansehen des Arbeitgebers anzupassen

Im Kündigungsschutzprozess blieb der Arbeitnehmer erfolglos, durch alle drei Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht hat letztendlich die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, dabei allerdings auch ausgeführt, dass für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nicht mehr eine besondere, tariflich geregelte Verpflichtung besteht, das gesamte private Verhalten so einzurichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Derartige Verpflichtungen sahen die früheren Regelungen des § 8 Abs. 1 BAT und § 8 Abs. 8 Satz 1 MTArb noch ausdrücklich vor. Nach den tariflichen Neuregelungen, die seit 2005 gelten, haben Mitarbeiter im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr, als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft.

Das BAG hat seine Entscheidung maßgeblich auf das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB gestützt. Dies verlangt insgesamt vom Vertragspartner Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der anderen Partei. Dem Arbeitnehmer wurde gerade vorgeworfen, selbst durch seine Äußerung zu einer angeblich zu geringen Vergütung eine Beziehung zum Arbeitsverhältnis hergestellt zu haben. Auf diese Weise, so das BAG ausdrücklich, habe er seine Arbeitgeberin für sein strafbares Verhalten "mitverantwortlich" machen wollen.

Abmahnung nicht erforderlich

Auch eine Abmahnung war nach Auffassung der Rechtssprechung nicht erforderlich, obwohl die Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe gestützt wurde. Regelmäßig ist dann vorher eine Abmahnung notwendig. Das BAG stellt hierzu auf die Schwere der Pflichtverletzung ab und führt aus, der Arbeitnehmer habe nicht annehmen können, dass ein Arbeitgeber derartiges Fehlverhalten hinnehmen werde.

Man kann der Entscheidung entnehmen, dass die Begründung für die Kündigung und deren Bestätigung durch die Gerichte durchaus etwas gequält ist, weil eben ein direkter Bezug zum Arbeitsverhältnis und dortigen Pflichten fehlt. Hier ist nach Auffassung von Fachanwalt Christoph Schürmann die Einschätzung klarer Maßstab der Entscheidung gewesen, dass ein derartiger Mitarbeiter für den öffentlichen Dienst schlicht nicht tragbar ist.

Grundsätzlich gilt aber, dass Straftaten eines Arbeitnehmers im privaten Bereich nicht automatisch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, vor allem dann nicht, wenn eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Ist die Straftat dagegen geeignet, das Vertrauen eines Arbeitgebers in die Rechtschaffenheit und ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nachhaltig zu erschüttern, dann kommt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Man denke hier beispielsweise an den im einen großen Unternehmen beschäftigten Buchhalter, der wegen Straftaten im privaten Bereich wegen Untreue und Urkundenfälschung strafrechtlich belangt und verurteilt wird. Auch in einem derartigen Fall dürfte regelmäßig eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open