Manchmal haben Erblasser den Wunsch, den Nachlass ganz oder einzelne Nachlassgegenstände auf Dauer ungeteilt zu behalten, z. B. Immobilien im Familienbesitz zu belassen.
Letztwillige Verfügung
Dies ist durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) möglich, allerdings nur bis zu 30 Jahren.
So eine Teilungsanordnung wirkt nur schuldrechtlich, d. h. der oder die Erben können sich darüber einstimmig hinwegsetzen oder das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.
Die Änderung durch die Erben kann man verhindern durch eine bedingte Erbeinsetzung, d. h. diese entfällt bei einem Verstoß gegen das Teilungsverbot – eine sicher radikale Variante.
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
Alternativ kann auch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden unter der gleichen auflösenden Bedingung der Einhaltung des Erblasserwillens. Ein Teilungsverbot kann auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbart und durch ein grundbuchlich gesichertes Rücktrittsrecht „verdinglicht“ werden.
Bei allen Teilungsverboten muss sich der Erblasser immer bewusst machen, dass das Verbot in der Zukunft u. U. veränderten Verhältnissen angepasst werden muss.
Die Gestaltung von Teilungsverboten und deren Absicherung ist kompliziert und sollte nicht ohne anwaltliche oder notarielle Hilfe versucht werden.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an: