Auswirkungen neuer THC-Grenzwert in Owi-Verfahren

Neue Rechtsprechung zu § 24a StVG

Der Gesetzgeber hat im August 2024 das StVG reformiert. Seit dem 22.08.2024 gilt im § 24a StVG ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml. Diese Gesetzesänderung kann auch Auswirkungen auf laufende Owi-Verfahren haben, wie ein aktueller Fall des OLG Oldenburg (2 ORbs 95/24) zeigt.

Im dort entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer im Jahre 2023 nach dem Konsum von Cannabis von der Polizei kontrolliert. In seinem Blut wurden 1,3 ng/ml THC durch eine Blutprobe festgestellt. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den betroffenen Autofahrer zu einer Geldbuße von 1.000 EUR und einem Fahrverbot von 3 Monaten. Der Autofahrer legte dagegen Rechtsmittel zum OLG Oldenburg ein. Noch während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens trat die Reform des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft. Seit dem 22.08.2024 gilt in § 24a Abs. 1 a StVG ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml. Insoweit beantragte der betroffene Autofahrer, dass dieses neue Recht auch auf seinen Fall anzuwenden ist. Dies hat das OLG Oldenburg im Rechtsbeschwerdeverfahren auch getan und dementsprechend den betroffenen Autofahrer freigesprochen. Diese Entscheidung basiert auf § 4 Abs. 3 OWiG. Dort heißt es, dass wenn sich ein Gesetz während eines laufenden Verfahrens ändert, gilt dass das mildeste Gesetz anzuwenden ist. In Umsetzung dessen lag der jetzt neu gesetzlich festgelegte Grenzwert unter dem genommenen Messwert bei dem betroffenen Autofahrer, was dann zum Freispruch führte. Die frühere Grenze von 1,0 ng/ml hatte insoweit keine gesetzliche Grundlage. Dieser Wert basierte allein auf einer Empfehlung einer Grenzwertkommission. Rechtliche Klarheit ist erst durch die jetzige Regelung in § 24a StVG geschaffen worden.

Zu beachten ist noch, dass für Fahrerlaubnisanfänger auf Probe sowie für Fahrer vor Vollendung des 21 Lebensjahres gilt, dass diese sich keinerlei Cannabis Konsum am Steuer leisten dürfen.

Ihr Ansprechpartner in Verkehrsordnungswidrigkeiten: Rechtsanwalt Ralf Wöstmann, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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