Das Berliner Kammergericht (KG, Urteil vom 18.09.2012 - Az. 7 U 227/11) hat entschieden, dass die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auf Baustellenprotokolle entsprechend anwendbar sind. Erstellt der Auftraggeber ein Protokoll, muss der Auftragnehmer dem Inhalt desselben unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 11.10.2013, Az. VII ZR 301/12).
Bauprotokolle werden ohne Widerspruch verbindlich!
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