Oftmals geraten die Bauvertragsparteien darüber in Streit, was eigentlich Gegenstand des Bauvertrags geworden und dementsprechend vom vereinbarten Preis umfasst ist. Ohne, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile geklärt sind, kommt ein Vertrag zivilrechtlich jedoch gar nicht erst zustande.
Die wesentlichen Bestandteile eines Werkvertrags
Beim Werkvertrag gehört zumindest die Bestimmung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Wird allerdings ein vom Auftragnehmer unterbreitetes Angebot nicht unverändert angenommen und lässt sich später nicht feststellen, welcher Leistungsumfang beauftragt wurde, weil weder das Auftragsschreiben noch ein Verhandlungsprotokoll eine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten, kommt mangels Bestimmtheit kein wirksamer Vertrag zu Stande.
OLG München: Auftraggeber muss Wertersatz leisten
Dies bedeutet jedoch noch lange nicht, dass der Unternehmer keinen Werklohn fordern kann:
Denn um die ohne Vertrag erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber bereichert und muss daher nach Ansicht des OLG München hierfür Wertersatz in Höhe der "üblichen Vergütung" leisten.
Ralf Wöstmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht