Befristung des Ehegattenunterhaltes infolge von Wiederverheiratung

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.01.2011 die sogenannte Dreiteilungsmethode als verfassungswidrig erachtet. Diese vom BGH entwickelte Unterhaltsberechnung sah zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruches vor, dass dessen weitere Unterhaltspflicht im Falle der Wiederverheiratung gegenüber seinem neuen Ehegatten mit in die Berechnung einfließt, was regelmäßig eine mitunter nicht unerhebliche Kürzung des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten nach sich zog (vgl. hierzu auch unsere News vom 17.02.2011).

Unterhaltsrechtlich ist damit das Thema der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten für den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten jedoch offensichtlich noch nicht abgeschlossen. In seiner Entscheidung vom 30.03.2011 - XII ZR 63/09 - hatte der Bundesgerichtshof über ein Berufungsurteil zu befinden, in welchem nachehelicher Unterhaltsanspruch u. a. mit der Begründung befristet wurde, dass sich der Unterhalt für den Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf seine zukünftige Familienplanung als eine deutliche Belastung darstelle. 

Ausweitung der Möglichkeit nacheheliche Unterhaltsansprüche zu begrenzen

Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof nicht als sachwidrig erachtet, aber nur, weil sich das Berufungsgericht bei seiner Billigkeitsabwägung mit dieser Erwägung noch im Rahmen der mit § 1578b BGB verbundenen gesetzgeberischen Wertungen bewege. Denn nach Absicht des Gesetzgebers sollte das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007, auf welche die Neufassung der Befristungsregelung des § 1578 b BGB zurückgeht, „die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, (…) die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten.“

Chancenerhöhung für einen „Neuanfang“

Zwar hat der Bundesgerichtshof hier keine Zweifel aufkommen lassen, dass er diese Ansicht des Berufungsgerichts eigentlich nicht teile, weil es fraglich sei, ob dem Gesichtspunkt der bloßen Chancenerhöhung für einen „Neuanfang“ in seiner Allgemeinheit neben weiteren Aspekten überhaupt eine Bedeutung zukomme. Es dürfte allerdings naheliegen, dass auch der Bundesgerichtshof eine Befristung jedenfalls dann gutheißen wird, wenn sich diese „bloße Chancenerhöhung für einen Neuanfang“ bereits in der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen realisiert hat. Hier bleibt also die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.

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