Beihilfeneigenschaft des § 7a NNVG – Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof

Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 5.10.2020 (Rechtssache T-597/18) die Klage eines von uns vertretenen Busunternehmers gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12.7.2018 (Az. C(2018) 4385 final) abgewiesen. Das Urteil des EuG ist nicht rechtskräftig. Der EuGH hat nun darüber zu entscheiden, ob in § 7a NNVG ein Verstoß gegen das europäische Beihilfenrecht zu erblicken ist.

Standpunkte des Klägers und des Gerichts

Der Kläger wendet sich nun mithilfe des Rechtsmittels an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um diese Entscheidung revidieren zu lassen. Er ist der Auffassung, dass es sich bei einer niedersächsischen Landesnorm um eine Beihilfe im Sinne des Unionsrechts handelt, die nicht mit Unionsrecht in Einklang steht und die bei der Kommission hätte angemeldet und geprüft werden müssen. Das EuG war der Auffassung, dass in der Landesvorschrift keine unmittelbare Begünstigung liege und verneinte aus diesem Grund die Beihilfeneigenschaft.

Begünstigung kommunaler Verkehrsunternehmen

Inhaltlich geht es darum, dass das Land Niedersachsen mit Wirkung ab dem 1.1.2017 eine Vorschrift im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) eingeführt hat, die den Ausgleich von Rabattierungen im Schülerverkehr betrifft. Ursprünglich sah § 45a des bundesrechtlichen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vor, dass Busunternehmer einen eigenen Ausgleichsanspruch haben, wenn sie rabattierte Tickets für den Ausbildungsverkehr abgeben. Dazu sind sie gezwungen, da sie andernfalls gar nicht erst die gewerberechtliche Erlaubnis (Genehmigung) zur Einrichtung und zum Betrieb von Linienverkehr erhalten.

§ 64a PBefG erlaubt es den Ländern, den § 45a PBefG durch eigene Regelungen zu ersetzen. Der vom Land Niedersachsen erlassene Paragraph 7a NNVG sieht jedoch keinen Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen mehr vor. Stattdessen regelt er eine Finanzzuweisung vom Land an die ÖPNV-Aufgabenträger (in der Regel Landkreise). Eine Ersetzung der Bundesnorm liegt daher nicht vor.

Die Aufgabenträger können nach § 7a NNVG theoretisch entscheiden, ob sie die Mittel an die privaten Verkehrsunternehmen auskehren oder aber für diejenigen Verkehrsunternehmen einsetzen, die mit ihnen einen Vertrag (öffentlichen Dienstleistungsauftrag) haben. In der Regel verfügen die Aufgabenträger aber über eigene Verkehrsunternehmen, oder sie üben beherrschenden Einfluss über rechtlich von ihnen getrennte Verkehrsunternehmen aus. Diese kommunalen Verkehrsunternehmen erhalten in der Regel einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, ohne dass vorher ein Wettbewerb um die Verkehrsleistung durchgeführt worden ist (Direktvergabe). Daher ist der neue § 7a NNVG auf eine direkte Begünstigung der kommunalen Verkehrsunternehmen angelegt, denn es steht von vornherein fest, dass die Ausgleichsmittel im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge den kommunalen Verkehrsunternehmen zu Gute kommen.

Benachteiligung privater Verkehrsunternehmen

Die privaten Verkehrsunternehmen könnten nur dann an die Mittel kommen, wenn der Aufgabenträger eine sogenannte "Allgemeine Vorschrift" zu diesem Zweck beschließen würde. Allgemeine Vorschriften sind jedoch nicht gewollt. So hat sich in den letzten Jahren eine klare Praxis zugunsten der Direktvergabe an kommunale Verkehrsunternehmen herausgebildet. Derzeit nehmen im Anwendungsbereich des NNVG insgesamt 33 Verkehrsunternehmen in kommunaler Eignerschaft am Markt mit einem Marktanteil von ca. 80 % teil.

Bei Rückfragen zu diesem Artikel wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. jur. Sebastian Roling oder an Rechtsanwalt Till Martin.

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