Neues BGH Urteil für Schäden am Fahrzeug in einer Waschanlage
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 21.11.2024 (VII ZR 39/24) seine Rechtsprechung zu Schäden am Pkw beim Durchfahren einer Waschanlage deutlich verändert. Er entschied, dass ein Waschanlagenbetreiber im vorliegenden Fall für einen abgerissenen Heckspoiler haften muss. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Waschanlage grundsätzlich ordnungsgemäß funktionierte und der Heckspoiler zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörte, das die Waschanlage durchfuhr.
Im zugrundeliegenden Fall fuhr der Geschädigte mit seinem Pkw der Marke Landrover durch eine Waschanlage in Ibbenbüren. Bei der Autowäsche wurde dann der Heckspoiler abgerissen, der grundsätzlich zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörte. Dementsprechend verlangte der Geschädigte dann über 3.000,00 EUR Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage und hatte in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Ibbenbüren Erfolg. Auf die Berufung des Waschanlagenbetreibers wies das Landgericht Münster die Klage ab, sodass dann als letzte Instanz der Bundesgerichtshof den Fall entscheiden musste.
In der Tatsacheninstanz wurde geklärt, dass der Heckspoiler grundsätzlich ordnungsgemäß befestigt war und ein Fehler der Waschanlage nicht vorlag. Das Landgericht Münster war der Auffassung, dass, wenn Fahrzeug und Waschanlage nicht zueinander passen, dies das Risiko des Autofahrers darstelle. Ein Betreiber einer Waschanlage müsse die Anlage nicht auf alle möglichen Sonderausstattungen ausrichten und müsse auch nicht darauf hinweisen, dass ein Heckspoiler bei einer Autowäsche eventuell beschädigt werden könnte. Dies sah der BGH grundsätzlich anders. Er entschied, dass der Geschädigte Schadensersatz von dem Waschanlagenbetreiber für den abgerissenen Heckspoiler verlangen könnte. Der Reinigungsvertrag umfasse insoweit auch die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Auto des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu schützen. Die Ursache für die Beschädigung des Landrovers läge insoweit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers, da es sich vorliegend um ein Serienfahrzeug handelte.
Der Waschanlagenbetreiber hatte auf seine Hinweise an der Waschanlage hingewiesen. Dort waren konkrete Benutzerhinweise vorgesehen, diese reichten aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht aus. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Waschanlagenbetreibers waren nämlich nur von „nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteilen oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler)“ die Rede. Vorliegend gehörte der Heckspoiler des Landrovers aber zur Serienausstattung des Fahrzeuges und war ordnungsgemäß befestigt. Insoweit galten die Ausnahmen nach den AGB nicht für den Landrover. Dieser bekam seinen geltend gemachten Schaden nunmehr in der dritten Instanz endgültig ersetzt.
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