Der Bundesgerichtshof hat sich in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) zu der lange umstrittenen Problematik der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Verkehrsunfallprozess geäußert. Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof diese Aufnahmen zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt, allerdings verstießen diese Aufnahmen grundsätzlich gegen das Datenschutzrecht. Da aber jeder Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu seiner Person, Versicherung und Führerschein am Unfallort machen müsse, sei insoweit das Persönlichkeitsrecht und damit der Datenschutz nachrangig. Das permanente Aufzeichnen des Straßenverkehrs ist jedoch unzulässig, wie der Bundesgerichtshof unter Verweis auf das Datenschutzgesetz klarstellte. Diese Unzulässigkeit führt aber eben nicht dazu, dass die aus einer Dashcam gewonnenen Bilder in Prozessen insbesondere zur Klärung von Verkehrsunfällen nicht verwertet werden sollen. Insoweit sei dies eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Der BGH äußert sich auch zu der Problematik, wie Dashcams konzipiert sein müssen, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Demnach sei es ja technisch möglich, eine kurze Aufzeichnung des unmittelbaren Unfallgeschehens zu gestalten, etwa durch ein dauerndes Überschreiben in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. Dadurch wird eine anderweitige Nutzung der Aufnahmen unmöglich.
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