BGH stärkt Verbraucherrechte beim Autokauf - Anspruch auf Ersatzlieferung eines Neuwagens

Ein Kraftfahrzeug ist heutzutage vollgestopft mit Elektronik, so dass bei einer Warnmeldung stets ein Werkstattbesuch notwendig ist. Sehr ärgerlich für einen Verbraucher ist es, wenn kurz nach dem Kauf eines teuren Neuwagens eine Warnmeldung auftritt, die auch nach mehrfachem Werkstattbesuch nicht beseitigt werden kann. Exakt solch einen Fall hat jüngst der Bundesgerichtshof am 24.10.2018 (VIII ZR 66/17) entschieden:

Neue Entscheidung des BGH zum Autokauf

Der Kläger kaufte einen Neuwagen der Marke BMW für ca. 38.000,00 EUR, der dann im September 2012 ausgeliefert wurde. Serienmäßiger Standard war bei diesem Fahrzeug ein Schaltgetriebe sowie eine Software, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung ausgab. Ab Januar 2013 erhielt der Kläger mehrfach eine Warnmeldung, mit der er aufgefordert wurde, das Fahrzeug anzuhalten, um die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Der Kläger wandte sich an seine Werkstatt, die versuchte, das Problem in den Griff zu bekommen. Als dies misslang und die Warnmeldung weiter auftrat, verlangte der Kläger im Juli 2013 von der Beklagten die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. Die Beklagte verneinte einen Mangel und teilte dem Kläger mit, dass die Kupplung technisch in Ordnung sei und auch beim Fahren abkühlen könne. Während des Prozesses gab der Kläger das Fahrzeug im Rahmen eines Kundendienstes in eine Vertragswerkstatt der Beklagten. Dort wurde nach Behauptung der Beklagten ein Software- Update aufgespielt, welches die Warnmeldung dahingehend modifizierte, dass die Kupplung auch während der Fahrt abkühlen könnte.

Das erstinstanzliche Gericht (Landgericht Nürnberg) stellte sich auf den Standpunkt, dass der Mangel beseitigt sei, so dass der Kläger keine Ersatzlieferung verlangen könne. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Nürnberg) drehte das Urteil und sprach dem Kläger den Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Pkw zu, da der durchschnittliche Verbraucher bei Erhalt der ursprünglichen Warnmeldung sein Fahrzeug stehen lassen werde. Diesem berechtigten Verlangen nach Neulieferung könne die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass der Mangel eventuell durch den geänderten Text der Warnmeldung im Rahmen des Software- Update inzwischen beseitigt sei. Grundsätzlich hat nämlich der Käufer das Recht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen. Vorliegend war der Kläger mit der Nachbesserung ausdrücklich nicht einverstanden. Außerdem kann der Verkäufer nicht einwenden, dass die Nachlieferung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Es stand nämlich auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht fest, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das Software- Update aus Oktober 2014 mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wurde oder ob die Kupplungsüberhitzungsanzeige komplett abgeschaltet wurde.

Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bestätigt, jedoch den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, da zunächst geklärt werden muss, ob ein erheblicher Mangel vorliegt und ob der Mangel durch das Software- Update vollständig und fachgerecht beseitigt werden kann.

Keine Mängelbeseitigung gegen den Willen des Käufers

Interessant an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist, dass der Käufer auch dann Nachlieferung verlangen kann, wenn der Mangel entgegen dem Willen des Käufers beseitigt worden ist. Das höchste deutsche Zivilgericht betont hier ausdrücklich, dass der Käufer das Wahlrecht hat, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt. Ohne die Zustimmung des Käufers kann der Verkäufer nicht die Art und Weise der Gewährleistung bestimmen.

Ihr Ansprechpartner beim Autokauf:

Ralf Wöstmann

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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