Corona-Pandemie - Aufhebung des Vergabeverfahrens?

Die Corona-Pandemie betrifft auch das Vergaberecht. Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 6.5.2020 – VK 1-32/20 entschieden, dass die Corona-Pandemie eine Aufhebung eines Vergabeverfahrens rechtfertigen kann.

Keine Zuschlagspflicht trotz Aufhebung

Zunächst stellt die Vergabekammer nochmals den Grundsatz heraus, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht zur Beendung des Vergabeverfahrens durch Zuschlag verpflichtet werden kann, obwohl er das Vergabeverfahren aufgehoben hat. Die Mitteilung nach § 134 GWB über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Bestbieter begründet für den Bestbieter keinen Rechtsanspruch auf die Zuschlagserteilung.

Eine Zuschlagspflicht ist aber ausnahmsweise, z.B. bei sogenannten "Scheinaufhebungen", möglich. Somit bleibt dem erstplatzierten Bieter im Falle der Aufhebung in der Regel nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses zur Geltendmachung des entgangenen Gewinns.

Lockdown kann wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens hervorrufen

Ein Vergabeverfahren kann rechtmäßig aufgehoben werden, wenn sich die wesentlichen Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens nach Start des Vergabeverfahrens geändert haben.

Die Vergabekammer des Bundes hat entscheiden, dass der Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie eine derartige wesentliche Änderung darstellen kann. Ausgeschrieben waren in dem Fall, den die Vergabekammer des Bundes zu entscheiden hatten, Arbeitsmarktmaßnahmen, die die Durchführung von Präsenzveranstaltungen erforderlich machten. Diese Präsenzveranstaltungen waren aufgrund des Lockdowns aber untersagt. Somit kam die Vergabekammer zu dem zutreffenden Ergebnis, dass in diesem Fall eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens eingetreten sei.

Corona (Covid-19) ist kein Freibrief für die Aufhebungen von Vergabeverfahren

Zu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung der Vergabekammer des Bundes um eine Einzelfallentscheidung handelt. Der Coronavirus ist keine generelle Rechtfertigung für die Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Insbesondere wenn die ausgeschriebene Leistung durch einen Lockdown unmöglich oder sinnlos ist, kommt eine rechtmäßige Aufhebung aufgrund des Coronavirus in Betracht. In anderen Fällen ist aber zuerst zu prüfen, ob eine Verschiebung der Verfahrensfristen oder anderen Maßnahmen ein milderes, geeignetes Mittel darstellen.

Bei Fragen im Bereich Vergaberecht wenden Sie sich gerne an Dr. jur. Sebastian Roling und Till Martin

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