Corona: Volle Quarantäne trotz Impfung und Negativtest

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 15.3.2021 (Az. 5 L 242/21; 5 L 243/21) entschieden, dass auch ein gegen das Coronavirus geimpftes und mehrfach negativ getestetes Ehepaar eine vollumfängliche Quarantäne erdulden muss, wenn ein Mitglied ihres Haushaltes positiv auf das Coronavirus getestet wurde.

Kein Anspruch der geimpften Eltern auf Verkürzung der Quarantäne

Die Eltern der positiv getesteten Tochter sind beide Ärzte und wurden im Januar und Februar 2021 mit dem BioNTech/Pfizer-Impfstoff gegen Corona geimpft. Im März wurde die im selben Haushalt lebende Tochter positiv auf Corona getestet. Die Tochter isolierte sich unmittelbar nach dem Test im Haus und sonderte sich dort von den Eltern ab. Das Gesundheitsamt verfügte am 8.3.2021 gegenüber den geimpften Eltern, dass diese sich bis zum 18.3.2021 ebenfalls abzusondern hätten. Beide Elternteile konnten deswegen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.

Eilrechtsschutz gegen Quarantäneverfügung bleibt ohne Erfolg

Die Eltern ersuchten das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um Eilrechtsschutz gegen die Quarantäneverfügung, dies jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und meint, die Eltern seien als Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz anzusehen, da sie als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie Eins gehörten. Für solche Personen nehme das Robert-Koch-Institut (RKI) ein erhöhtes Infektionsrisiko an. Deshalb sei davon auszugehen, dass auch die Eltern Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Absonderungszeit sei daher an § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AbsonderungsVO zu bemessen und korrekt auf den 18.3.2021 festgelegt worden.

Impfung bietet laut Gesetzgeber keinen Schutz vor Quarantäne

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es dabei unerheblich sei, dass die Eltern bereits geimpft worden sein. Denn es lägen keine hinreichenden wissenschaftlichen Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber habe in der aktuellen Absonderungsverordnung davon abgesehen, Sonderregelungen zugunsten Geimpfter aufzunehmen. Kontaktpersonen der Kategorie Eins seien daher trotz Impfung zumindest vorerst weiter Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetzes.

Auch negativer Coronatest verkürzt Quarantänezeit nicht

Darüber hinaus lehnte das Verwaltungsgericht den Einwand der Eltern ab, deren Quarantänezeit sei auch deshalb zu verkürzen, weil sie neben der Impfung zusätzlich drei negative Coronatests durchlaufen hätten. Auch diesbezüglich meint das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Robert-Koch-Institut und dessen Empfehlungen, dass der gegenwärtige wissenschaftliche Erkenntnisstand es nicht zulasse, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Tochter als "Quellfall" an einer besonders besorgniserregenden Variante/Mutante erkrankt sei.

Kein Sonderstatus des Ärzteehepaares – Allgemeinmediziner nicht systemrelevant

Schließlich ist das Verwaltungsgericht Neustadt der Auffassung, die Eltern könnten auch in ihrer Eigenschaft als Ärzte nicht auf eine Verkürzung der Quarantäne pochen. Denn als Allgemeinmediziner seien sie keine systemrelevante Berufsgruppe. Ihre Tätigkeit diene weder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, noch der Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung, noch der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens.

Die Eltern hätten auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung ihrer Praxis angegeben, sodass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.

Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law)

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

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