Das Märchen vom einfach gelagerten Verkehrsunfall

Viele Verbraucher denken noch heute häufig, dass bei einem einfach gelagerten Verkehrsunfall wie z.B. einem Auffahrunfall die gegnerische Versicherung schon alles bezahlen werde. In der Realität sieht dies aber häufig anders aus. So werden bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages die Verbringungskosten und UPE- Aufschläge gekürzt. Bei Vorlage nur einer Reparaturrechnung ohne Gutachten werden bestimmte Reparaturschritte verneint oder eine Wertminderung abgelehnt. Mietwagenkosten sind auch ein beliebtes Streitthema bei der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Darum hat die Rechtsprechung bereits seit langer Zeit erkannt, dass es eben keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall mehr gibt. Es geht nämlich häufig nicht um die Haftung dem Grunde nach, sondern die Versicherungen kürzen gerne der Höhe nach und der rechtsunkundige Bürger vertraut darauf, dass die Versicherung schon genau das zahlt, was sie muss. Umso wichtiger ist die Erkenntnis, dass der Geschädigte bei einem 100 %-igen Haftungsfall einen Anspruch auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hat, dessen Kosten die gegnerische Versicherung zu zahlen hat.

Amtsgericht Hamburg: Es gibt keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall mehr

Das AG Hamburg vertritt in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 die Auffassung, dass es den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“, wie ihn der BGH mit Urteil vom 08.11.1994 vor gut 23 Jahren angenommen hat, heute grundsätzlich nicht mehr gibt. Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach mal vergleichsweise einfach erscheint, ist heute die Schadensabwicklung zur Höhe in jedem Fall so vielschichtig geworden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich ist. Somit sind die dadurch ausgelösten Kosten vom Schädiger zu erstatten. Allenfalls bei Geschädigten, die ihrerseits über vergleichbare Kenntnisse wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügen, erscheint die sofortige vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend erforderlich. Derart juristisch spezialisiert ist ein Geschädigter als Verbraucher in der Regel jedoch nicht.

Der Fall des AG Hamburg zeigt noch einmal deutlich auf, dass es in der Regulierungspraxis einfach gelagerte Verkehrsunfälle nicht gibt, so dass zwingend ein Fachanwalt für Verkehrsrecht aufgesucht werden sollte, um bestmöglich die eigenen Interessen durchzusetzen. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt eben die gegnerische Haftpflichtversicherung, nötigenfalls eine Rechtsschutzversicherung.

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Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
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