Das notarielle Nachlassverzeichnis

Wer nicht Erbe wird, aber einen Pflichtteilsanspruch hat (Ehegatten, Kinder, Eltern), hat zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs und zur Abschätzung von Prozessrisiken einen Auskunfts- und - davon getrennten – Wertermittlungsanspruch.

Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch wird erfüllt durch Vorlage eines privatschriftlichen - vom Erben selbst erstellten – oder notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht auch dann fort, wenn zunächst ein privatschriftliches verlangt und erbracht wurde.

Seit über 20 Jahren beschäftigt der Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Gerichte, wohl auch deshalb, weil kaum ein Notar dieses gerne macht.

Aufgaben des Notars

Der beauftragte Notar muss:

  • das Nachlassverzeichnis selbst erstellen;
  • die aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen selbstständig ermitteln und vollständig und richtig im Nachlassverzeichnis darstellen;
  • die Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde;
  • das Bestandsverzeichnis als von ihm aufgenommen bestätigen sowie für den Inhalt verantwortlich zeichnen.

Dabei erfüllt auch das notarielle Nachlassverzeichnis materiell lediglich die Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Sofern diese mangel- oder fehlerhaft ist, kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung und/oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit gem. § 260 BGB verlangen.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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