Wenn Eltern ihre Kinder zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge beschenken, kann sich pflichtteilsrechtlich daraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB ergeben. Dieser schmilzt gem. § 2325 Abs. 3 BGB jedoch – von Ausnahmen abgesehen – jedes Jahr um 1/10 ab und ist damit nach zehn Jahren „verschwunden“.
Ausgleichung für Zuwendungen oder besondere Leistungen
Gem. § 2316 BGB findet jedoch für Zuwendungen oder besondere Leistungen eines Abkömmlings (z. B. Pflege) eine Ausgleichung mittels einer fiktiven Rechnung statt: „Was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde“.
Beurteilung von dispositiver oder zwingender Ausgleichung
Die Ausgleichung normaler Zuwendungen kann durch Testament/Erbvertrag ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Ausgleichung von sog. Ausstattungen, diese ist zwingend, § 2316 Abs. 3 BGB. Die Beurteilung von dispositiver oder zwingender Ausgleichung und deren Berechnung ist kompliziert und sollte nicht ohne fachkundige Beratung versucht werden, zumal die Ausgleichung auch noch mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zusammenfallen kann.
Ein Ausweg aus dieser gesetzlich konstruierten Zwangslage ist z. B. der Pflichtteilsverzicht „weichender“ Erben, etwa bei Betriebsübertragungen etc.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:
Hermann Roling, Fachanwalt für Erbrecht u. Notar a.D.
Dr. Sebastian Roling, Rechtsanwalt u. Notar