Ein letzter Wille "hart am Wind" - Dreiworttestament mit Abkürzung auf Kneipenblock

Einen recht ungewöhnlichen Fall zur Frage der Wirksamkeit eines Testamentes hatte jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden: Der Erblasser war unverheiratet und hatte selbst keine Nachkommen. Seine nächsten Verwandten sind seine vier Nichten und Neffen. Er selbst betrieb bis zu seinem Tod eine Kneipe.

Zwei Worte und zwei Buchstaben auf einem Schmierzettel

Nachdem er verstarb, fand seine Lebensgefährtin zufällig einen kleinen Notizzettel auf einem Abreißblock in der Kneipe, auf welchem für gewöhnlich Kellner Bestellungen an den Tischen aufnehmen (sogenannter "Kneipenblock"). Auf diesem Zettel stand handschriftlich lediglich

                                                                                           "BB kriegt alles."

Darüber hinaus wies der Zettel nur Datum und Unterschrift mit Vor- und Nachnamen des Erblassers auf.

Amtsgericht bezweifelt Ernsthaftigkeit und rügt Abkürzung "BB"

Daraufhin stritten sich die Lebensgefährtin "BB" sowie die Nichten und Neffen darum, wer Erbe geworden ist. Die Erstinstanz sprach den Nachlass aufgrund gesetzlicher Erbfolge den Nichten und Neffen zu; der vorgelegte Zettel sei kein wirksames Testament, ein ernsthafter Testierwille sei bereits nicht feststellbar. Abgesehen davon sei auch die Abkürzung "BB" nicht hinreichend genau, um festzustellen, dass tatsächlich die Lebensgefährtin gemeint sei.

"Happy End" beim OLG?

Die Lebensgefährtin wandte sich an das Oberlandesgericht in Oldenburg und siegte dort nach langem Streit: Das OLG hielt fest, dass auch die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier an sich noch nicht gegen einen ernsthaften Testierwillen spreche. Hierüber sei Beweis zu erheben. Der Wille des Erblassers sei zudem auszulegen, sodass auch Abkürzungen auf der Basis von sonstigen Äußerungen des Erblassers vor der Testamentserrichtung mit hinreichender Sicherheit auf bestimmte Personen schließen lasse.

Der Erblasser und dessen Lebensgefährtin können von Glück reden, dass der Rechtsstreit dieses Ende gefunden hat. Abgesehen davon, dass das "Zetteltestament" ohne weiteres hätte verloren gehen können, hätten Rechtsstreit, Auslegung und Beweiserhebung das erstinstanzliche Ergebnis ebenso gut bestätigen und die Lebensgefährtin komplett leer ausgehen können.

Rechtssicherheit statt Nachlass-Roulette

Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille geachtet und umgesetzt wird, tut gut daran, diesen nicht auf irgendwelchen Zetteln abgekürzt niederzuschreiben, sondern diesen nach sachkundiger Beratung notariell zu errichten und sicher beim Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Nur so lassen sich die typischen Risiken, wie etwa der Verlust des Testamentes, vor allem aber Streit der Hinterbliebenen und die Auslegung des letzten Willens durch Dritte nach dem Erbfall vermeiden. Nicht zuletzt lassen sich auf diesem Weg auch erhebliche Kosten des Erbscheinverfahrens einsparen, von den Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte im Streitfall ganz zu schweigen.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.,
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