Enterbung durch Sozialhilfeträger?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 W 5/19 (Wx) - hat - anders als zuvor das Amtsgericht Heidelberg - und anders als der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Behindertentestament entschieden, dass das Geltendmachen eines übergeleiteten Pflichtteilsanspruchs durch den Träger der Sozialhilfe zum Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel führt und den betreffenden Abkömmling enterbt.

Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament

Dies muss man wissen und künftig bei der Konzeption von Ehegattentestamenten beachten, denn die überwiegende Anzahl der Ehegattentestamente enthält eine sog. Pflichtteilsstrafklausel. Eine solche lautet z. B.: "Wer beim Tod des Erstversterbenden von unseren Kindern den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Letztversterbenden lediglich den Pflichtteil".

Gestaltung der Strafklausel oder Pflichtteilsverzicht

Dass diese Rechtsfolge auch durch den Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht ausgelöst werden kann, entspricht in aller Regel nicht dem Willen der testierenden Eltern. Wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind einem Sozialregress ausgesetzt ist, muss daher entweder durch eine entsprechende Gestaltung der Strafklausel oder durch einen Pflichtteilsverzicht dieses Ergebnis verhindert werden um den längstlebenden Ehegatten zu schützen. Bei der Kompliziertheit dieser Materie ist dringend davon abzuraten, dies privatschriftlich zu versuchen.

Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open