Erben und Vererben - Auch für Tiere?

Immer wieder wird in Erbrechtsberatungen die Frage gestellt, ob Tiere als im Alter lieb gewordene Hausgenossen erbrechtlich abgesichert oder bedacht werden können. 

Oftmals haben die Betroffenen dabei die Vorstellung, dass lieb gewordene Tier als Erben einzusetzen, um es in den Genuss des Nachlasses kommen zu lassen. Dies ist nach deutschem Erbrecht nicht möglich. Früher waren Tiere rechtlich Sachen gem. § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres vom 20.08.1990 wurde die Regelung des § 90 a in das BGB eingefügt, in der es heißt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt sind. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind jedoch entsprechend anwendbar. Durch diese Abgrenzung fehlt den Tieren die Erbfähigkeit i. S. v. § 1923 BGB aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit gem. § 1 BGB. 

Erbrechtliche Vorsorge mittels Auflage möglich

Gleichwohl kann für Tiere erbrechtliche Vorsorge getroffen werden mit Hilfe einer testamentarischen oder erbvertraglichen Auflage. Der Erblasser beschwert in diesen Fällen die Person des Erben, der er in aller Regel vertraut, mit der Auflage, das geliebte Tier in bestimmter Art und Weise abzusichern. Dies geht von der Aufnahme des Tieres über die Unterbringung bis hin zur Bestimmung der Höhe der für das Tier zu tätigenden Aufwendungen. 

Da der bisherige Eigentümer des Tieres die Erfüllung der Auflage bei Inkrafttreten des Testamentes naturgemäß nicht mehr kontrollieren kann, sollte er Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker muss dann überwachen und sicherstellen, dass der Erbe die Auflagen in Bezug auf das begünstigte Tier erfüllt. Dies kann insbesondere bei Tieren sinnvoll sein, die relativ alt werden können, wie Pferde, Schildkröten oder Papageien. 

Tierschutzhof oder Gnadenhof als Erben einsetzen

Wenn die Tierhalter schon sehr betagt und Singles sind, fehlt es manchmal an Personen, denen sie nahestehen oder das Tier überlassen würden. In solchen Fällen macht eine testamentarische Auflage keinen Sinn; hier kann man jedoch z. B. einen Tierschutzverein oder einen Gnadenhof als Erben einsetzen oder bei größerem Vermögen eine Stiftung errichten, bei der der Stiftungszweck auch die Versorgung des hinterlassenen Tieres umfasst.

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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