Erben und Vererben - Erbrecht behinderter Menschen

Das Gesetz und die Rechtsprechung stellen die Bedürfnisse behinderter Menschen unter besonderen Schutz, dies gilt auch im Erbrecht. 

Für behinderte Menschen und deren Angehörige - Eltern, Großeltern, Geschwister - gibt es in der Regel ein Spannungsverhältnis zwischen dem Vermögen, welches dem behinderten Angehörigen zugewendet werden soll und jenem, welches von der öffentlichen Hand als Leistungsträger eingezogen werden darf. 

Erbrechtler haben hierzu das so genannte "Behindertentestament" entwickelt. Nach jahrelangem "Kampf" in Rechtsprechung und Literatur, ob ein solches Testament nicht sittenwidrig ist, liegen nunmehr drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, die das Behindertentestament akzeptieren.

Das Behindertentestament enthält - vereinfacht dargestellt - folgende Regelungen: 

  1. Einsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe für jeden Erbfall der Eltern auf einen Anteil etwas über dem Pflichtteil; 
  2. Einsetzung des Längstlebenden der Eltern, ersatzweise die übrigen Kinder als Nacherben; 
  3. Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung durch den längstlebenden Ehegatten, ersatzweise durch ein anderes Kind;
  4. Bestimmung einer Verwaltungsanordnung für den Testamentsvollstrecker, wonach dieser die Erträgnisse des Erbteils des behinderten Kindes für dieses verwenden muss und zwar solcher Art, die nicht von der Sozialhilfe gezahlt wird wie Urlaub, besondere Medikamente, Kleidung etc. 

Das dem Behinderten zugewandte Vermögen unterliegt bei dieser Konstruktion nicht dem Zugriff der Sozialverwaltung und fällt nach dem Tode des behinderten Kindes an das oder die Geschwister als Nacherben, bleibt mithin in der Familie. 

Diese Konstruktion ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung nicht sittenwidrig und eine legitime Gestaltung zugunsten behinderter Menschen. 

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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