Bereits im Jahre 2005 hatte der Bundesgerichtshof (NJW 2005,2779) entschieden, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen – kostenpflichtigen – Erbschein nachzuweisen, wenn er die Möglichkeit hat, diesen Nachweis auch in anderer Form zu erbringen. Besonders geeignet ist hierzu nach Auffassung des BGH ein eröffnetes notarielles Testament.
Nur Erbschein als Nachweis: AGBs von Banken und Sparkassen unwirksam
Das OLG Hamm hat jetzt hierzu entschieden, das allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Banken, die dieses Recht ausschließen und nur den Erbschein als Nachweis zulassen, unwirksam sind, weil sie den Erben unverträglich belasten würden.
Diese für die Erben erfreuliche Klarstellung hat sehr weitreichende praktische Konsequenzen und unterstreicht den Wert eines notariellen Testamentes.
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