Erbrecht und Banken

Das Thema Erbrecht und Banken ist für beide Seiten - Erben und Banken - ein sensibles Thema.

Die Erben wollen möglichst schnell wissen, was an Bankvermögen vorhanden ist und es nach Möglichkeit verteilen; die Bank hat ein legitimes Interesse daran, die objektive Erbrechtslage zu prüfen um nicht an den Falschen auszuzahlen und den wirklichen Erben gegenüber in die Haftung zu geraten.

Transmortale Vorsorgevollmacht

Zum Nachweis der Legitimation gegenüber der Bank, auch in der Übergangszeit bis zur endgültigen Klärung der Erbrechtslage, ist eine über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmacht hilfreich. Manche Banken lehnen eine solche ab und führen Verfügungen aufgrund einer sog. transmortalen Vorsorgevollmacht nicht aus. Diese Rechtspraxis ist unzulässig. Die Bank muss Verfügungen über das Bankkonto des Vollmachtgebers auch nach dessen Tod auf der Grundlage der transmortalen Vorsorgevollmacht ausführen.

Nach dem Tod eines Bankkunden gilt i. d. R. Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Für den dort geforderten Nachweis der erbrechtlichen Verfügungsbefugnis "in geeigneter Weise" ist die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments mit Eröffnungsniederschrift erforderlich. Wird der Bank eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages nebst Eröffnungsniederschrift vorgelegt, so wird die Bank leistungsfrei, wenn sie an denjenigen leistet, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist.

Privatschriftliche Testamente haben keinen öffentlichen Glauben

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Erbrecht sicher nachgewiesen, wenn ein öffentliches (notarielles) Testament vorliegt. Ein privatschriftliches Testament mit Eröffnungsprotokoll ist nur dann als Erbnachweis geeignet, wenn keine berechtigten Zweifel an der Klarheit und Wirksamkeit des Testaments aufkommen. Bei privatschriftlichen Testamenten sind die Banken jedoch zurecht sehr vorsichtig, da diese im Gegensatz zu notariellen Testamenten oder Erbscheinen keinen öffentlichen Glauben haben. Pauschal zurückweisen dürfen die Banken ein handschriftliches Testament jedoch nicht, da sie sich dann hinsichtlich der Erbscheinkosten schadenersatzpflichtig machen können.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben gem. § 2314 BGB. Dieser Anspruch umfasst jedoch nicht die Vorlage von Belegen, so dass Kontoauszüge nicht verlangt werden können.

Wird jedoch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, muss der Notar die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall sichten und Auffälligkeiten verzeichnen. Insoweit muss der Erbe dem Notar die Zustimmung zur Einholung der Kontoauskünfte erteilen, da die Beiziehung der Kontoauszüge eine große Rolle für Pflichtteilsergänzungsansprüche spielen. Die Bank ist berechtigt für die Erstellung der Kontoauszüge einen Auslagenersatz zu verlangen.

Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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