Heftig umstritten in der Rechtsprechung ist die Behandlung von Bezugsberechtigungen einer Lebensversicherung im Erbfall.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt mit Urteil vom 23. 2. 2010 - 12. U 68109- entschieden, dass Schenkungsgegenstand bei widerruflichen Bezugsberechtigungen von Lebensversicherungen nicht die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewandten Versicherungsprämien sind, sondern die ausgekehrte Versicherungsleistung.
Weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hermann Roling.