Eine beliebte Nachlassregelung ist der Erbvertrag. Er muss vor einem Notar errichtet werden und nach dem Gesetz mind. eine sog. "vertragsmäßige Verfügung" enthalten.
Vertragsmäßige Verfügungen
Vertragsmäßige Verfügungen sind solche, die wechselbezüglich sind, d. h. gegenseitig und voneinander abhängig, die eine erfolgt nicht ohne die andere. Die klassischen Beispiele sind z. B. die gegenseitige Erbeinsetzung oder die gemeinsame Schlusserbeinsetzung der Kinder.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm FamRZ 12, 321) hatte jetzt einen Fall zu folgender erbvertraglicher Regelung zu entscheiden: "Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, so dass der Letztlebende von uns der Alleinerbe des Erstversterbenden sein soll. Jeder von uns ist berechtigt, vorstehende letztwillige Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute allein und ohne, dass ein besonderer Grund eingetreten ist, nach Belieben zu ändern."
Kein Erbvertrag trotz wechselseitiger Erbeinsetzung
Nach Auffassung des OLG Hamm handelt es sich bei dieser Regelung trotz Vorliegens einer wechselseitigen Erbeinsetzung nicht um einen Erbvertrag, weil der in der Urkunde enthaltene bedingungslose Änderungsvorbehalt nicht mit einer vertragsmäßig getroffenen Verfügung zu vereinbaren sei.
In dem vorbenannten Fall hatte der Ehemann später ein handschriftliches Testament errichtet und eine Stiftung zum Erben eingesetzt mit der Folge, dass die Ehefrau - bis auf den Pflichtteil - mangels erbvertraglicher Bindung leer ausging.
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil nicht wenige Eheleute wünschen, dass der Letztversterbende von der gesetzlichen Bindung eines Erbvertrages nach dem Tod des Erstversterbenden befreit wird. Dies wird künftig pauschal nicht mehr möglich sein; wenn dieser Wunsch besteht, müssten die Beteiligten auf das Rechtsinstitut des gemeinschaftlichen Testamentes ausweichen, welches ähnlicher Natur ist aber keine vertragsmäßigen Verfügungen voraussetzt.
Die Fragen der Bindungswirkung und Befreiung davon müssen bei jedem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erörtert werden, sie sind kompliziert und sollten nicht ohne fachkundige Beratung verfügt werden.
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