Erhöhte Erbschaftssteuern durch rechtzeitige Übertragung von Immobilien verhindern

Der Gesetzgeber fasst die kommenden steuerlichen Änderungen seit geraumer Zeit im so genannten „Jahressteuergesetz“ zusammen. Seit dem 10. Oktober liegt der diesjährige Entwurf vor und lässt nichts Gutes erahnen für das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Besonders teuer könnte es im Hinblick auf Immobilien werden:

Übertragung von Immobilien an die nächste Generation: Rechtzeitig planen!

In vielen familiären Vermögensplanungen sind Immobilien von Relevanz. Diese mit Todesfall zu vererben, ist oftmals die schlechteste Lösung. Wer Immobilien ohne Streit und Steuern im Familienvermögen erhalten will, muss unweigerlich frühzeitig planen. Auf die gesetzliche Erbfolge zu vertrauen, ist gerade bei größeren und schwer aufteilbaren Vermögen oftmals ungünstig. Wird der Freibetrag überschritten, fallen hohe Erbschafts- und Schenkungssteuerforderungen an.

Die testamentarische Verteilung bietet Möglichkeiten und Vorteile, stößt aber auch irgendwann an ihre Grenzen.

Klug handelt, wer schon zu Lebzeiten Immobilien „zur warmen Hand“ überträgt und so Steuerfreibeträge mehrfach ausnutzt – natürlich mit den notariell vorgesehenen Absicherungen für die übergebende Generation, um dieser die Früchte ihrer Arbeit zu Lebzeiten zu sichern.

Verschärfung der Steuern um bis zu 50% droht über geänderte Immobilienbewertung

Mit dem neuen Jahressteuergesetz droht eine deutliche Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei vielen Immobilien um bis zu 50 Prozent. Denn der Gesetzgeber „versteckt“ eine geänderte steuerliche Bewertung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern im Bewertungsgesetz. Der Gesetzesentwurf führt aus: „Mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.“ Was heißt das konkret?

Mietwohnobjekte und Einfamilienhäuser besonders betroffen

Betroffen hierdurch sind insbesondere Immobilien, die bislang im Ertragswertverfahren (wie etwa Mietwohnobjekte) und im Sachwertverfahren (wie etwa Einfamilienhäuser) bewertet wurden. Offensichtlich soll durch das Gesetz zukünftig anstelle des günstigeren Steuerwertes der am Markt erzielbare Verkehrswert herangezogen werden. Was unauffällig wirkt, kann gravierende Folgen haben, denn wenn die von den Finanzämtern herangezogenen Werte stark steigen, steigt relativ natürlich auch die (prozentual) geforderte Steuer.

Gerade in Zeiten der Inflation und Nullzinspolitik ist der Verkehrswert für Immobilien in den letzten Jahren überproportional gestiegen, während die Steuerfreibeträge konstant geblieben sind. Dadurch wird die Bewertungsthematik besonders bei (vorweggenommenen) Erbfolgen oder Schenkungen von Immobilienvermögen relevant und es droht ab 1.1.2023 ein weiterer staatlicher Einschnitt in privates Nettovermögen.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling, Fachanwalt für Erbrecht u. Notar a. D.

Dr. Sebastian Roling, Rechtsanwalt u. Notar

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