Firmen-Pkw und Erkrankung

Manchen Arbeitnehmern ist es besonders wichtig, in einem Arbeitsverhältnis auch einen Firmen-Pkw gestellt zu erhalten, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann. Üblicherweise versteuert in derartigen Fällen der Arbeitnehmer 1% des Listenneupreises als geldwerten Vorteil, dieser Betrag wird dem sonstigen Arbeitseinkommen hinzugeschlagen, unterliegt also auch sowohl der Besteuerung, wie der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Verpflichtung zur Herausgabe des PKW nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung

Probleme können sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Arbeitnehmer, der einen Firmen-Pkw auch privat nutzt, länger erkrankt. Manche Arbeitsverträge sehen dann vor, dass nach Ablauf des Anspruches auf Lohnfortzahlung der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Firmen-Pkw herauszugeben, bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit. Aber auch dann, wenn arbeitsvertraglich oder in der Dienstwagenvereinbarung hierzu nichts geregelt ist, kann der Arbeitgeber berechtigt den Pkw nach Ablauf des Zeitraums der Lohnfortzahlung vom Arbeitnehmer herausverlangen. Für die Zeit ab Herausgabe steht dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, dieser Anspruch würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber sein Eigentum unberechtigt herausverlangt.

Überlassung des Firmen-PKW als Vergütungsbestandteil

Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt am 14. Dezember 2010 zum Aktz. 9 AZR 631/09 bekräftigt, dass die Überlassung des Firmen-Pkw auch zur privaten Nutzung ein Vergütungsbestandteil ist, nämlich zusätzliche Gegenleistung des Arbeitgebers für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit steht diese Verpflichtung auch im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. 

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, bleibt der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen dennoch zur Zahlung des Arbeitsentgeltes, nämlich der Lohnfortzahlung, verpflichtet. So lange kann der Arbeitnehmer auch den Firmen-Pkw weiterhin nutzen. Für nachfolgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr zur Entgeltzahlung besteht, ist dies anders, wenn der Arbeitgeber keine Vergütung mehr schuldet, dann nach der jetzt bestätigten Rechtsprechung auch nicht die Überlassung des Firmen-Pkw. 

Arbeitnehmer müssen sich daher darauf einrichten, dass bei einer längeren Erkrankung der Arbeitgeber den Firmen-Pkw herausfordert, Arbeitgeber werden zu prüfen haben, ob der entsprechende Herausgabeanspruch durchgesetzt wird.

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Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
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