Fußheberparese übersehen – grober Behandlungsfehler

Im Rahmen eines von hier aus vertretenen Rechtstreites war ein Krankenhaus nebst behandelnder Ärzte verklagt worden, weil es im Anschluss an eine Wirbelsäulenoperation zu einer irreparablen Fußheberparese gekommen war. Erstinstanzlich war die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens noch abgewiesen worden. Die von hier aus für den Kläger eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles und Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.

Befunderhebungsfehler

Die behandelnden Ärzte hatten es unterlassen postoperativ eine Bildgebung durchzuführen, um die Ursache der Fußheberparese weiter abzuklären und eventuelle Behandlungsmöglichkeiten zu evaluieren. Sie hatten für sich vielmehr angenommen, die Fußheberlähmung beruhe auf einer Nervenwurzelschädigung, die durch eine primäre Fehlplatzierung zweier Schrauben im Rahmen des Eingriffes hervorgerufen worden sei. Die Fehplatzierung wurde dann noch während des Eingriffes beseitigt. Der angenommenen Nervenwurzelschädigung wurde dann jedoch nicht mehr nachgegangen. Der Sachverständige führte in seiner ergänzenden Anhörung im Berufungsverfahren jedoch aus, dass hier zunächst eine weitere Befunderhebung mittels CT oder MRT hätte erfolgen müssen, um der Ursache auf den Grund zu gehen.

Grober Behandlungsfehler

Aufgrund der Anhörung des Sachverständigen ist das Berufungsgericht dann zu der Überzeugung gelangt, dass das Unterlassen der in der postoperativen Phase gebotenen Befunderhebung als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist, der zudem auch generell geeignet war, das Anhalten der Fußheberparese des Klägers (mit -)zu verursachen.

Beweislastumkehr

Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers hat – anders als bei einem einfachen Behandlungsfehler – jedoch eine Beweislastumkehr zur Folge. Denn nun musste nicht mehr der Kläger beweisen, dass der Behandlungsfehler für die Fußheberparese ursächlich geworden ist. Dies wird nun vermutet. Vielmehr war es nun an der Behandlerseite diese Vermutung zu widerlegen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gelang.

Schadensersatz- und Schmerzensgeld

Da somit die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers dem Grunde nach begründet waren, nun jedoch zur weiteren Bezifferung dieser Ansprüche eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes notwendig war, erfolgte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bei gleichzeitiger Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Das Landgericht wird sich nun in Fortsetzung des Rechtsstreites mit der Höhe der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers auseinandersetzen müssen.

OLG Oldenburg vom 21.03.2018 – 5 U 134/17

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