Im Baugenehmigungsverfahren haben die Gemeinden nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes v. 25. 10. 2012 - III ZR 29/12- bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann.
Dies gilt auch dann, wenn der maßgebliche Bebauungsplan unwirksam ist, auch wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde.
Damit dürfte die lange Geschichte der Haftung von Gemeinden für rechtswidrig verweigertes Einvernehmen weitgehend zu Ende sein. Im Gegenzug werden die Baugenehmigungsbehörden verschärft prüfen müssen, ob sie das Einvernehmen zur Vermeidung eigener Haftung ersetzen.
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