Hilfloser Miterbe?

In einem Erbfall ist es wichtig, dass der oder die Erben so schnell wie möglich Kenntnis von Umfang und Art des Nachlasses erhalten. Dies müssen sie u.a. für ihre Entscheidung wissen, ob es einen positiven Nachlass gibt oder die Schulden überwiegen und die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte.

Schwierig ist hinsichtlich dieser Kenntnisverschaffung die Position des Miterben in einer Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zum Pflichtteilsberechtigten, der ein eigenes Recht auf Erstellung eines - sogar notariellen - Nachlassverzeichnisses gegen den Erben gem. § 2314 BGB hat, gibt es für den Miterben ein solches umfassendes, gesetzlich geregeltes Auskunftsrecht nicht.

Keine Auskunftspflicht zwischen Miterben

Die Rechtsprechung verneint die Auskunftspflicht zwischen Miterben und verweist insoweit auf spezialgesetzliche Auskunftsvorschriften (s.u.). Das bedeutet, dass Miterben sich Kraft gesetzlicher Regelung nicht über den Bestand des Nachlasses Auskunft geben müssen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder Miterbe genügend Möglichkeiten hat, sich über den Bestand des Nachlasses in Kenntnis zu setzen. Nur ausnahmsweise besteht ein allgemeiner Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB.

Diese Situation ist insbesondere dann problematisch, wenn ein Miterbe keinerlei Kenntnis über den Nachlass hat, mit dem Erblasser nicht zusammengelebt hat, keine Bankverbindung kennt etc.

Um hier Licht ins Dunkel zu bringen, muss der Miterbe zunächst einen Erbschein beantragen, mit dem er sich für Auskunftsersuchen legitimieren kann. Sofern ein notarielles Testament vorliegt, hilft möglicherweise auch allein dieses schon sobald es mit dem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts versehen ist.

Mit dem Erbschein oder eröffnetem notariellen Testament kann der Miterbe dann Auskünfte einholen oder einholen lassen bei Banken, Versicherungen, Finanzamt, Grundbuchamt und Handelsregister. Sofern keine Bankverbindungen oder Versicherungen bekannt sind, gibt es Zentralstellen, über die Auskünfte eingeholt werden können.

Spezialgesetzliche Auskunftsansprüche

Darüber hinaus gibt es die nachfolgenden, spezialgesetzlichen Auskunftsansprüche:

  • Zwischen Miterben über lebzeitige Zuwendungen gem. § 2057 BGB.

  • Gegen den Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB, d.h. gegen jemanden, der Gegenstände aus dem Nachlass besitzt, benutz oder darüber verfügt hat.

  • Gegen Hausgenossen gem. § 2028 BGB, das sind solche Personen, die mit dem Erblasser vor dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

  • Gegen den oder die Miterben, die für den Erblasser vor dessen Tod oder auch danach dessen Vermögen bzw. Nachlass verwaltet haben gem. §§ 666, 681, 259 BGB, in der Regel aufgrund Bankvollmacht, Vorsorgevollmacht oder aufgrund eines besonderen Auftragsverhältnisses.

Im Ergebnis gilt:

Allein die Stellung als Miterbe begründet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über die obigen Spezialregeln hinaus. Die ausnahmsweise Zuerkennung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs gem. § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bedarf der dezidierten Darlegung, warum ohne die Auskunft nachteilige Folgen für den die Auskunft verlangenden Miterben eintreten und die Darlegung, warum diese Auskunft zur Durchsetzung eines Anspruchs des Miterben erforderlich ist. Dies sollte nicht ohne fachkundige Unterstützung versucht werden.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open