Insolvenz eines Vereines, Haftungsfragen

Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit können und müssen nicht nur Wirtschaftsunternehmen und Betriebe Insolvenz anmelden, dies kann auch Vereine treffen. Die Verletzung der Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in § 15a Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der es schuldhaft unterlässt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, kann nicht nur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern haftet der Gesellschaft und auch gegenüber Dritten auf Schadenersatz. Diese Verpflichtung zum Schadenersatz besteht dann, wenn insbesondere auch Dritte im Vertrauen darauf, mit einem nicht bereits insolventen Geschäftspartner Verträge abzuschließen, durch Rechtshandlungen nach Insolvenzreife noch Schäden erleiden, weil beispielsweise Zahlungen für erbrachte Leistungen nach Insolvenzreife nicht mehr von der Gesellschaft erbracht werden können.

Dieser als Durchgriffshaftung bezeichnete Anspruch auch von Dritten gegenüber dem Geschäftsführer ist in § 64 GmbHG geregelt.

Haftung eines ehrenamtlichen Vorstandsmitglieds begrenzt

Insbesondere in der Literatur gab es immer wieder Stimmen, die diese Haftung eines Geschäftsführers analog auch auf Vereinsvorstände anwenden wollten, wenn nämlich nach Insolvenzreife noch Zahlungen aus dem Vereinsvermögen geleistet wurden.

Mit Beschluss des BGH vom 08.02.2010 Aktenzeichen II ZR 156/09 hat das höchste deutsche Zivilgericht die Frage eindeutig beantwortet und festgestellt, dass hier keine planwidrige Regelungslücke, Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Haftungsvorschrift, besteht. Spätestens mit der Einführung des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsvorständen vom 28.09.2009, so der BGH, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es bei ehrenamtlicher Tätigkeit für einen Verein unangebracht wäre, diese für das Gemeinwohl förderliche Tätigkeit durch die Auferlegung von Haftungsrisiken zu behindern. Die mit Wirkung zum 03.10.2009 eingeführte Regelung des § 31a BGB begrenzt die Haftung eines Vorstandsmitgliedes bei unentgeltlicher Tätigkeit oder eine Vergütung von nicht mehr als 500,00 € auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung eines Vorstandsmitgliedes gegenüber den Mitgliedern des Vereines selber.

Positives Signal für weitere Förderung des Ehrenamtes

Der BGH stellte mit der vorgenannten Entscheidung im Weiteren fest, dass eine Anspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme eines Vereinsvorstandes fehlt und, wegen der genannten Vorschriften, auch nicht von einer unbewussten Regelungslücke auszugehen sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber hier bewusst die Verantwortlichkeit eines Vorstandes anders geregelt als beispielsweise bei dem Geschäftsführer einer GmbH.

Jedenfalls für Vereine, bei denen eine wirtschaftliche Betätigung nicht im Vordergrund steht, dürfte dies bei vielen Vorstandsmitgliedern für Erleichterung sorgen, denn auch im ehrenamtlichen Verein werden nicht selten Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite gefällt, wie z. B. auch die Beschäftigung von Mitarbeitern, Anschaffungen für Vereinszwecke etc. Derartige Rechtsgeschäfte können leicht vier- oder auch fünfstellige Beträge ausmachen.

Die jetzige Entscheidung des BGH dürfte daher ein positives Signal für die weitere Förderung des Ehrenamtes, insbesondere auch die Übernahme von Vorstandstätigkeiten in Vereinen, sein.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie den Unterzeichner gerne an.

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