Internet und Gerichtsstand

Mit der rasanten Verbreitung des Medium Internet gewinnen auch Rechtsfragen, die mit dieser speziellen Form der Kommunikation sowie schnellen und massenhaften Verbreitung von Nachrichten im Zusammenhang stehen, an Bedeutung. Im Internet gibt es keine Staatsgrenzen, daher war u.a. umstritten, wie mit ehrverletzenden Äußerungen im Internet umzugehen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 02. März 2010 entschieden, dass deutsche Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch im Internet erfolgte und abrufbare Veröffentlichungen international zuständig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweise.

Über bloße Abrufbarkeit hinausgehender Inlandsbezug ist nowendig

Anknüpfungspunkt ist die Regelung des § 32 ZPO, danach ist ein Gerichtsstand dort begründet, wo die Verletzungshandlung begangen wurde. Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, dass der Verletzte sich regelmäßig auch auf den Ort als zuständigkeitsbegründend berufen kann, an dem der Handlungserfolg der schädigenden Handlung eingetreten ist.

Einschränkend hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass die bloße Abrufbarkeit rechtsverletzender Inhalte an einem bestimmten Ort nicht für die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und damit einer internationalen Zuständigkeit, wenn der Urheber im Ausland sitzt, genügt. Erforderlich ist vielmehr, so jetzt der BGH, ein über die bloße Abrufbarkeit hinausgehender Inlandsbezug. Dieser ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln.

Einzelfall: Deutscher wehrt sich gegen Berichterstattung in den USA und bekommt Recht

Im konkret vom BGH entschiedenen Fall wohnte der Kläger in Deutschland und wehrte sich gegen die Berichterstattung in der Internet-Ausgabe einer US-amerikanischen Zeitschrift, in der behauptet wurde, der Kläger, in Deutschland wohnhaft, würde die Bestechung osteuropäischer Beamter für eigene geschäftliche Vorteile veranlassen, dürfe nicht in die USA einreisen, etc.. Der Kläger wurde namentlich genannt, ihm wurden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Der BGH hat mit diesen konkreten Umständen des Einzelfalles angenommen, im übrigen anders als beide Vorinstanzen, dass damit der erforderliche Inlandsbezug begründet sei, weil die naheliegende Gefahr für den Kläger besteht, dass Personen aus seinem Umfeld den Artikel in Deutschland zur Kenntnis nehmen. Daher liegt eine Störung des Achtungsanspruches am Wohnort mit ausreichendem Inlandsbezug vor.

Damit dürfte es nun für Personen oder auch Firmen, die Opfer entsprechender Verletzungshandlungen im Internet werden, etwas leichter sein, gegenüber Tätern aus dem Ausland mit Hilfe deutscher Gerichte vorzugehen.

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