Keine Haftung für Bestellungen des Ex-Partners

Keine Haftung für Bestellungen des Ex-Partners

Nicht jede Trennung vom langjährigen Ehegatten oder von der/dem langjährigen Lebensgefährten/in verläuft harmonisch und einvernehmlich. Die Realität sieht oftmals leider anders aus. Häufig bleibt eine Seite gekränkt zurück. Reaktionsweisen auch solche Kränkungen sind oft vielschichtig. Nicht selten kommt es in der Praxis als Reaktion hierauf zur Bestellung unerwünschter Warenlieferungen zulasten des ehemaligen Partners/der ehemaligen Partnerin, um diesem so“ eins auszuwischen“. Gerade in Zeiten des online-Handels sind solche Bestellungen unter fremden Namen und fremder Rechnung Adresse nahezu mühelos und unkontrolliert möglich.

Wer musst zahlen?

Für den betroffenen Ex-Partner bringen solche unerwünschten Bestellungen dann regelmäßig Schwierigkeiten finanzieller Art mit dem Händler mit sich. Denn regelmäßig wird dieser auf Zahlung des Kaufpreises unter Hinweis auf einen geschlossenen Kaufvertrag drängen, während der betroffenen Ex Partner sich nicht in der Verantwortung sieht.

Kein Kaufvertrag zwischen Ex-Partner und Händler

Mit einem solchen Fall musste sich kürzlich das Landgericht Lübeck auseinandersetzen. Dort hatte mehr als zwei Jahre nach der Trennung die ehemalige Lebensgefährtin des Betroffenen ohne dessen Kenntnis und ohne dessen Einverständnis Tiernahrung auf dessen Namen bestellt. Schon während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte die Lebensgefährtin solche Bestellungen vorgenommen, die vom Partner dann auch immer bezahlt worden waren. Aus der Sicht des Landgerichtes war aber entgegen der Ansicht des Händlers durch die erneute Bestellung kein Kaufvertrag mehr mit dem Ex-Partner zustande gekommen.

Duldungsvollmacht der Lebensgefährtin

Zwar habe zunächst eine sogenannte Duldungsvollmacht bestanden, wonach die Lebensgefährtin im Namen ihres Partners beim Händler habe bestellen können. Denn durch die Bezahlung der Rechnungen habe er das Handeln seiner damaligen Lebensgefährtin geduldet und hierdurch gezeigt, dass sie zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte ermächtigt gewesen sei.

Vollmacht erloschen

Diese Vollmacht sei jedoch die durch die Trennung des Paares erloschen. Auch habe der Anschein einer solchen Vollmacht nicht mehr bestanden. Zwei Jahre nach der Trennung habe der Ex-Partner ein solches Vorgehen seiner ehemaligen Lebensgefährtin nicht mehr voraussehen und insbesondere auch nicht mehr verhindern können. Er habe schlichtweg nicht mehr damit rechnen müssen, dass diese erneut Bestellungen auf seinen Namen tätigen würde. Deshalb sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen mit der Folge, dass der Händler den Kaufpreis von ihm nicht verlangen könne. Schließlich könne der Händler das Risiko der Täuschung, dass bei Eröffnung eines Kundenkontos ohne Identitätsprüfung möglich sei, nicht auf Dritte abwälzen.

Landgericht Lübeck -14 S 22/21

Das Urteil ist rechtskräftig.

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