In insgesamt fünf Beschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht befugt sind, gegen die eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung an ein privates Verkehrsunternehmen zu klagen (13 A 1661/19, 13 A 1662/19, 13 A 1663/19, 13 A 2652/19 und 13 A 2653/19).
Verwaltungsgericht Köln wurde bestätigt
Vorausgegangen waren fünf Urteile des Verwaltungsgerichts Köln, welche durch das Oberverwaltungsgericht in Münster nunmehr inhaltlich bestätigt wurden. Der Rheinisch-Bergische Kreis und die Stadt Leverkusen hatten gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung in Köln geklagt, nachdem die Bezirksregierung der von uns vertretenen Beigeladenen, einem privaten Verkehrsunternehmen, eigenwirtschaftliche Genehmigungen über die Laufzeit von 10 Jahre zum Betrieb von fünf Buslinien erteilt hatte. Diese Buslinien wurden durch unsere Mandantschaft bereits jahrzehntelang erfolgreich und eigenwirtschaftlich betrieben.
Aufgabenträger wollten wettbewerbsfreie Übertragung der Linien an eigenes Verkehrsunternehmen
Die Aufgabenträger waren der Meinung, ein eigenwirtschaftlicher Betrieb seit dem Verkehrsunternehmen nicht möglich und die diesem erteilte Genehmigung seien daher rechtswidrig. Inhaltlich verfolgten die Aufgabenträger das Ziel, die Linien stattdessen ihrem defizitär arbeitenden kommunalen Verkehrsunternehmen ohne jeglichen Wettbewerb direkt zu übertragen. Die Genehmigungserteilung an die Mandantschaft stand diesem Vorhaben im Weg, sodass Stadt und Landkreis fünf Klagen erhoben.
Klagen mangels Klagebefugnis sämtlich bereits unzulässig
Bereits das Verwaltungsgericht Köln und nunmehr bestätigend auch das Oberverwaltungsgericht Münster erteilten dem Ansinnen der Aufgabenträger eine harsche Absage: Die Klagen seien mangels Klagebefugnis sämtlich bereits unzulässig. Auch die Berufung der klagenden Aufgabenträger wäre laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen voraussichtlich erfolglos geblieben, da ihnen die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gefehlt haben dürfte.
Klagen darüber hinaus auch unbegründet
Darüber hinaus äußert das Oberverwaltungsgericht Zweifel, ob (selbst bei einer unterstellten Zulässigkeit) die Klage begründet gewesen wäre. Denn der Prognose der Bezirksregierung, dass die Mandantschaft die Linien 10 Jahre lang eigenwirtschaftlich betreiben könne, sei ausgehend von der maßgeblichen seinerzeitigen Bekenntnislage keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit entgegenzuhalten.
Genehmigungsbehörden bleiben Herren des Genehmigungsverfahrens im Nahverkehr
Das Oberverwaltungsgericht Münster liegt damit ebenso wie das Verwaltungsgericht Köln auf einer Linie mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches bereits vor gut 15 Jahren konstatierte, dass die Genehmigungsbehörden Herren des Genehmigungsverfahrens sind. Ihnen, und nicht den Aufgabenträgern obliegt die Bewertung und Bescheidung von Genehmigungsanträgen im öffentlichen Personennahverkehr.
Aufgabenträger nur subsidiär verantwortlich für ÖPNV
Auch das Personenbeförderungsgesetz sieht eine Zuständigkeit der Aufgabenträger lediglich für den Fall vor, bei dem sich kein privates Verkehrsunternehmen findet, welches den Verkehr eigenwirtschaftlich und damit vorrangig erbringen möchte und dies auch leisten kann. Folgerichtig ist eine Klagebefugnis der Aufgabenträger gegen eine durch die Genehmigungsbehörde geprüfte und beschiedene eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung nicht gegeben.
Bei Fragen im Themengebiet ÖPNV-Recht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Dr. Sebastian Roling, Rechtsanwalt Martin oder Rechtsanwalt Dr. Felix Eising.