Kitaplatz erfolgreich einklagen

Junge Eltern stehen oftmals vor dem Problem, Beruf und Kinder unter einen Hut zu bringen.

Trotz gesetzlichem Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII, nach dem ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung hat, kommen viele Kommunen ihrer Verpflichtung auf Schaffung solcher Plätze nur unzureichend nach.

Auch in von uns vertretenen Fällen vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück bot sich dieses Bild. Die Eltern hatten sich beizeiten um entsprechende Plätze gekümmert. Die Kommune konnte allerdings den gesetzlichen Rechtsanspruch nicht erfüllen. Hintergrund war eine deutlich zu niedrige Zahl an Kindertageseinrichtungen bzw. Plätzen für die Kinder Tagespflege. Zum hier interessierenden Stichtag fehlten über 300 Plätze.

Einstweiliger Rechtsschutz als Mittel der Wahl

Eltern sind in einer solchen Situation nicht schutzlos gestellt. In den von uns betreuten Fällen haben wir einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Eilrechtsverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt. Wir waren in allen Verfahren kurzfristig erfolgreich. Auch die Kosten musste die Kommune übernehmen.

Die Schaffung von Betreuungsplätzen ist eine kommunale Verpflichtung

Die Vorschrift des §§ 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII gewährt zwar keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Einrichtung. Allerdings muss die Einrichtung oder der Pflegeplatz für das Kind und dessen Eltern in zumutbarer Zeit zu erreichen sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Man wird aber vertreten können, dass eine Entfernung von 5 km zum Wohnort des Kindes noch zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht dürfte hier eine etwa halbstündige Fahrt, für beide Wege, noch angemessen sein.

Bemühen der Städte reicht nicht

Die beklagte Kommune trug in allen Verfahren immer wieder vor, sie bemühe sich nach Kräften, entsprechende Plätze zur Verfügung zu stellen. Dies reicht aber nicht aus. So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück – z.B. im Beschluss in der Sache 4 B 35/19 - entschieden, dass die Rechtsverpflichtung auf den Nachweis eines Bedarfs gerechten Betreuungsplatzes richtet. Dieser unterliege nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung. Zur Erfüllung dieses Anspruches war es erforderlich, dass dem anspruchsberechtigten Kind ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz in einer kommunalen oder öffentlich geförderten privaten Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachgewiesen wird. Es handele sich bei dem Anspruch um keinen „echten Alternativanspruch“ des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt. Einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen ist jedoch das Recht der Eltern zur Wahl der Betreuungsform. Denn das in § 5 SGB VIII Wahlrecht der Eltern findet seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Einrichtung vorhanden oder verfügbar sind. Auch wenn die Eltern das ihnen aus § 5 SGB VIII grundsätzlich zustehende Wahlrecht dahingehend ausüben, dass das Kind in einer Tageseinrichtung betreut werden sollte, kann sich die Kommune nicht auf diese Einrichtungsformen und die Erschöpfung von Kapazitäten berufen. Sie hätte vielmehr den Anspruch der Antragstellerin dadurch erfüllen müssen, indem sie einen zumutbaren verfügbaren Platz in einer Kindertagespflege nachweisen müsste. Tut sie das nicht, verstößt sie gegen ihre gesetzliche Verpflichtung.

Verfahrenskosten werden übernommen

In allen von uns vertretenen Fällen wurde die Kommune zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Hintergrund war, dass die Kommune im einstweiligen Rechtsschutz einen Betreuungsplatz angeboten hat. Hierdurch hat sie sich, auch wenn sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hat, in die Situation der unterlegenen Partei begeben. Damit waren ihr in allen Verfahren die Kosten des Rechtsstreites aufzugeben. Das Verfahren selbst ist gerichtskostenfrei.

Die Eltern mussten also weder Ihre Rechtsschutzversicherung bemühen oder einen Kostenvorschuss leisten.

Schnelle Hilfe

Die von uns betriebenen Verfahren stellten sich also als eine Gute und vor allem schnelle Hilfestellung für junge Eltern dar, die mangels Betreuungsplatz ansonsten erheblich in ihrer weiteren Lebensplanung beeinträchtigt worden wären.

Gerne helfen wir auch Ihnen und beraten Sie zu den Erfolgschancen eines solchen Verfahrens. Ansprechpartner ist:

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

Kontakt

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49074 Osnabrück

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