Immer wieder beschäftigen ärztliche Vergütungsansprüche auf der Grundlage einer zwischen der Behandlerseite und dem Patienten geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung die Gerichte. Kern des Rechtsstreites ist dann zumeist die Frage der Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung. Ist eine solche Wahlleistungsvereinbarung nämlich unwirksam führt dies nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung und damit auch zum vollständigen Wegfall des ärztlichen Vergütungsanspruches.
Unwirksame Wahlleistungsvereinbarung
In einem jetzt vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Behandlerseite in eine Wahlleistungsvereinbarung eine Klausel eingebaut, wonach sich diese auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten "Ärzte des Krankenhauses" erstrecke und damit insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweicht, wonach die Wahlarztklausel "angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses" erfasst.
Die Vorinstanzen hatten hierin eine - unzulässige - Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben gesehen und die Wahlleistungsvereinbarung deshalb insgesamt als unwirksam erachtet.
Wahlleistungsvereinbarung ist auszulegen
Der BGH sah das anders und hat die streitgegenständliche Wahlleistungsvereinbarung - selbst - ausgelegt.
Keine Belegärzte, Konsiliarärzte oder Honorarärzte
Im Rahmen dieser Auslegung war der BGH hier insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Patienten zu dem Schluss gekommen, dass die streitgegenständliche Klausel, wonach sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten "Ärzte des Krankenhauses" so zu verstehen sei, dass nur solche Ärzte erfasst werden, die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen und gerade Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte nicht darunterfallen. Damit weiche die Wahlleistungsvereinbarung nicht von den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ab mit der Folge ihrer Wirksamkeit.
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