Bei der staatlichen Förderung ambulanter oder stationärer Pflegeeinrichtungen nach den Landespflegegesetzen bzw. deren Finanzierung nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 82 SGB X bestanden zwischen den Trägern der Pflegeeinrichtungen einerseits und der öffentlichen Hand andererseits immer Unstimmigkeiten darüber, ob die Konzessionsabgabe aus den Toto - Lotto - Mitteln zu Gunsten der Träger als Eigenkapital oder zu Gunsten des Staates als öffentliche Förderung bei der Berechnung der Förderungs- und Finanzierungsmittel einzusetzen waren.
Bundessozialgericht klärt Streit im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung
Diesen Streit hat das Bundessozialgericht nun im Sinne einer einheitlichen Handhabung geklärt. In einem von hier aus geführten Verfahren hat das Bundessozialgericht nunmehr zu Gunsten der Träger der Pflegeeinrichtungen entschieden, dass die Mittel aus der Konzessionsabgabe als Eigenkapital der Pflegeeinrichtungen und eben nicht als staatliche Förderung zu behandeln sind (BSG vom 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R).
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