Landgericht Krefeld bestätigt Anspruch auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG
Die Rechtsprechung befasst sich immer mehr mit Schadenersatzansprüchen, die Käufer eines vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuges haben. Hierbei bejahen die Gerichte inzwischen überwiegend einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen die Volkswagen AG. Ebenso hat das Landgericht Krefeld durch Urteil vom 28.02.2018 entschieden, dass der Käufer eines VW-Diesels durch einen Mitarbeiter der Volkswagen AG im Sinne von § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Der Kläger hatte also einen Anspruch auf Rückgewähr des von ihm gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzugsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung seines streitgegenständlichen Fahrzeuges.
Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung eines Käufers durch Lieferung eines Pkw mit Motortyp EA 189
Das Landgericht Krefeld hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des Verschweigens der Volkswagen AG über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dies hat ihn in seiner Dispositionsfreiheit verletzt, so dass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dies stellt nach Auffassung des Landgerichtes Krefeld einen Schaden im Sinne von § 826 BGB dar. Die Schadenszuführung war auch sittenwidrig, da mit der Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen wurde, um der Volkswagen AG hier Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos mit dem Motortyp EA 189 bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, so dass Gesundheitsgefahren drohen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Auch ein vorsätzliches Handeln liegt vor, denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, angesichts der Tatsache und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns durch die Geschäftsleitung selber getroffen wurde.
Erstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw
Der Volkswagenkonzern müsse sich nach Auffassung des Landgerichtes Krefeld das sittenwidrige schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war, sie in Auftrag gegeben hat oder über ihren Einsatz entschieden hat. Im Rahmen von § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadenersatzanspruches auf den Ersatz des sogenannten "negativen Interesses". Der Kläger muss also gestellt werden, als hätte er den schädigenden Vertrag gar nicht geschlossen. Mithin hat er einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Volkswagen AG. Der Kaufpreis ist zurückzuerstatten, wobei sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Das Landgericht Krefeld hat die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 300.000 km geschätzt, so dass sich hier ein Gebrauchsvorteil bei der damaligen Laufleistung von 194.384 km von 9.410,08 EUR ergab.
Achtung: Verjährung droht zum 31.12.2018!
Zu beachten ist noch, dass die Ansprüche aus § 826 BGB zum Ende des Jahres 2018 verjähren. Deliktische Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei Verjährungsbeginn der Zeitpunkt ist, von dem an der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der schädigenden Handlung hatte. Der VW-Diesel-Skandal entwickelte sich ab Herbst 2015, so dass Verjährungsbeginn der 01.01.2016 ist. Mithin verjähren die deliktischen Ansprüche der Käufer gegen die Volkswagen AG zum 31.12.2018.
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