Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV, BGBl I 724) ist seit dem 11. Juni 2010 in Kraft.
Hierdurch sind auch die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen aus 2009 (VOB/A, VOL/A und VOF) nunmehr anzuwenden. Diese gelten jetzt wegen der entsprechenden Verweisung in der Vergabeverordnung für alle Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (VOB/A: 4,845 Mio. €; VOL/A und VOF: 193 000 €, jeweils netto) und damit für die 2. Abschnitte von VOB/A und VOL/A sowie für die VOF.
Einheitliche Teilumsetzung der EU-Richtlinie zu Energieeffizienz und Energiedienstleistungen
Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die neuen ersten Abschnitte der VOB/A und der VOL/A nur anzuwenden, wenn gesonderte Erlasse der für die jeweiligen Auftraggeber maßgeblichen Dienststellen bzw. der (vorgesetzten) Behörden, Regierungen etc. bestehen. In Rheinland-Pfalz und im Saarland sind aufgrund einer dynamischen Verweisung die VOB/A und VOL/A (1. Abschnitt) bereits anwendbar.
Die neue Vergabeverordnung beinhaltet im Wesentlichen zu folgende Änderungen:
Für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energieversorgung und Verkehr) kommt die Sektorenverordnung (SektVO vom 23.09.2009) zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 VgV). Die 3. und 4. Abschnitte von VOB/A und VOL/A entfallen.
Die EU-Schwellenwerte finden sich in § 2 VgV.
Die Berücksichtigung des „Energieverbrauchs“ ist im Rahmen der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium vorgesehen (s. § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 VgV). Damit ist sowohl für die VOB/A als auch für die VOL/A eine einheitliche Teilumsetzung der EU-Richtlinie 2006/32/EG – „Energieeffizienz und Energiedienstleistungen“ erfolgt.
Die Regelung über den „Wettbewerblichen Dialog“ ist in der VgV entfallen und findet sich stattdessen in den Abschnitten 2 der VOB/A und VOL/A.
Melde- und Berichtspflichten neu geregelt
Entfallen sind die bisherigen Regelungen der §§ 7 bis 13 VgV, insbesondere über die Vorinformationspflicht des Auftraggebers gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern. Diese Regelungen finden sich jetzt als unmittelbare Gesetzesnormen im GWB vom 20. April 2009 bzw. in der neuen SektVO.
Zukünftig erfolgt keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im Bundesanzeiger, sondern nur noch der Änderungen (§ 14 Abs. 2 VgV).
Die Melde- und Berichtspflichten sind nicht mehr in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelt, sondern im neuen § 17 VgV.
Die Nachprüfungsbestimmungen sind nun in der VgV komplett entfallen und stattdessen im GWB geregelt (vgl. § 102 ff. GWB).
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Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law)
Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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