Neues EuGH-Urteil im Abgasskandal

Laut einem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Rechtssache C-693/18) handelt es sich bei dem vielfach in Dieselfahrzeugen eingebaute "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um ein Verfahren aus Frankreich gegen den Volkswagenkonzern. Das dort betroffene Modell setzte zur Reduzierung von Stickstoffoxid-Emissionen unter anderem auf eine Abgasrückführung und den Einsatz von AdBlue. In einem bestimmten Temperaturbereich wird daher viel Abgas in den Motor zurückgeführt und für die nicht zurückgeführten Abgase viel AdBlue eingesetzt. Dieses Thermofenster schließt insbesondere die Werte ein, bei denen Abgastests durchgeführt werden. Volkswagen begründet dies mit dem Argument des Motorschutzes. Ein vom Gericht eingesetzter Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Motoren schneller verdrecken und dann kostspieligere Wartungsarbeiten anfallen. Wenn also die Abschalteinrichtung deaktiviert wird, besteht ein größeres Risiko, dass der Motor seinen Geist aufgibt.

Bei Thermofenstern handelt es sich um illegale Abschalteinrichtungen

Dieser Argumentation ist bereits die Generalanwältin beim EuGH nicht gefolgt. Dem hat sich jetzt der EuGH angeschlossen. Argumentiert wird damit, dass ein Fahrzeug, das bei in Europa üblichen Temperaturen entweder kaputt geht oder zu viele Schadstoffe ausstößt, im Ergebnis schlecht konstruiert ist.

Dieses EuGH-Urteil zu den sogenannten Thermofenstern dürfte weitreichende Folgen haben. Viele Hersteller setzen nämlich auf das Thermofenster zur Reinigung von Abgasen. Thermofenster werden nicht nur von der Firma Volkswagen, sondern auch von anderen Herstellern, wie z.B. Daimler Benz eingesetzt. Streitig ist darüber hinaus, ob das von der Firma Volkswagen AG angebotene Software-Update bei den alten EA189-Motoren die Prüfstandserkennung lediglich durch ein Thermofenster ersetzt. Dann würde die Verjährung neu zu laufen beginnen, weil das Update die Fahrzeuge letztlich nur in einen anderen illegalen Zustand versetzt.

Betroffene Autofahrer sollten ihren Anspruch auf Schadensersatz vor dem Hintergrund dieses EuGH-Urteils ausdrücklich prüfen lassen. Hierbei stellt sich natürlich immer noch die Frage, ob die grundsätzlich bestehenden Ansprüche noch geltend gemacht werden, das heißt ob möglicherweise bereits schon Verjährung eingetreten ist.

Ihr Ansprechpartner im Abgasskandal:

Ralf Wöstmann

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