Neugründung einer GmbH: Offenlegung und Gesellschafterhaftung

Das GmbH-Recht hat in den letzten Jahren vielfältige Änderungen erfahren, zum einen durch umfangreiche gesetzliche Neuregelungen, die vor allem auch zu einer Haftungsverschärfung für Gesellschafter in mancherlei Hinsicht gesorgt haben. Daneben gibt es weiterhin Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung einheitliche Haftungsmaßstäbe bei Fehlern im Gründungsstadium oder auch Neugründungsstadium einer GmbH zu schaffen.

Hierzu zunächst der Hinweis, dass bei der rechtlichen Gründung einer GmbH die Gesellschafter der bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister bestehenden Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Höhe nach unbeschränkt haften. Diese Gründerhaftung führt zu einer bis zur Eintragung der GmbH reichenden Verlustdeckungshaftung sowie zusätzlich einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungshaftung, auch bezeichnet als Unterbilanzhaftung, siehe die Entscheidung hierzu des BGH vom 27. Januar 1997, Aktenzeichen II ZR 123/94. 

Geschäftsführerhaftung für Verluste aus Geschäften vor Eintragung der GmbH

Wird die GmbH eingetragen, haften Gesellschafter für Verbindlichkeiten aus einer mit ihrer Zustimmung schon vor der Eintragung aufgenommenen Geschäftstätigkeit für und in Höhe der Differenz zwischen Stammkapital abzüglich Gründungsaufwand sowie dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung. Kommt es nicht zur Eintragung der GmbH, haften die Gesellschafter für vorbezeichnete Geschäftstätigkeit und daraus entstehende Verluste unbeschränkt, soweit diese durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckt sind. Auch wenn beide Haftungsinstrumente zunächst Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern sind, also als Innenhaftung ausgestaltet sind, kommt bei der Verlustdeckungshaftung eine Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips im Einzelfall in Betracht, vergleiche hierzu schon BGH, 27. Januar 1997 II ZR 123/94.

Fraglich war, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auch dann gelten, wenn eine GmbH nicht insgesamt neu gegründet wird, aber Umstände vorliegen, die von der Rechtsprechung im sonstigen wie eine Neugründung behandelt werden, beispielsweise bei Kauf einer Mantelgesellschaft. Eine wirtschaftliche Neugründung kommt auch in Betracht, wenn sich der Geschäftsgegenstand erheblich ändert, auch bei Fortsetzung der Geschäftstätigkeit einer GmbH, die zuvor über einen längeren Zeitraum keine Geschäfte mehr tätigte. 

Wirtschaftliche Neugründung: Gründungsvorschriften müssen beachtet werden

Eine wirtschaftliche Neugründung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine bereits entstandene GmbH zunächst nicht unternehmerisch tätig wurde, oder aber unternehmenslos wurde, mit späterer Neuverwendung der GmbH. Dies gilt in gleicher Weise für Vorratsgesellschaften wie auch für sogenannte Mantelgesellschaften. In beiden Fällen bedarf es dann, wenn die GmbH eine „leere Hülse“ geworden ist, ohne ein aktiv betriebenes Unternehmen, bei einer Fortführung eines Geschäftsbetriebes der Beachtung der Gründungsvorschriften und damit der Offenlegung gegenüber dem Registergericht mit Versicherung zum satzungsmäßigen Stammkapital gem. § 8 Abs. 2 GmbHG.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 6. März 2012, Aktenzeichen II ZR 56/10 entschieden, im Übrigen wieder einmal nach Klage eines Insolvenzverwalters, dass der Erwerber eines Geschäftsanteiles an einer Mantel-GmbH haftet, in Höhe der Differenz zwischen satzungsmäßigen Kapital und der im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Geschäfte bestehenden tatsächlichen Vermögenssituation. Im Ergebnis kommt der BGH zu einer Differenzhaftung, damit nicht einer vollen Verlustdeckungshaftung ohne Berücksichtigung der im konkreten Fall tatsächlich geleisteten Zahlung auf den Geschäftsanteil.

Keine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung 

Im Ergebnis kommt es damit nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung in Konstellationen der vorliegenden Art. Nach dem BGH sei es Sinn und Zweck der entsprechenden Anwendung der Gründungsvorschriften, die Kapitaldeckung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung sicherzustellen. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht könne nicht mit der zur Eintragung der GmbH führenden Gründung und deren Offenlegung – bei Verstößen hierzu siehe oben – gleichgesetzt werden. Entsprechend sieht der BGH keinen Anlass, den Gesellschaftern auch weitere Verluste zuzurechnen, die das Gesellschaftsvermögen nach dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung noch (zusätzlich) vermindert haben.

Bei Fragen zu diesem Komplex sollten sich Gesellschafter, Geschäftsführer sowie auch potentielle Käufer einer Mantel- oder Vorrats- GmbH von einem im Handels- und im Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt beraten lassen.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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