Patchwork

In Zeiten hoher Scheidungsraten entstehen denknotwendig auch viele Zweit- und Drittehen. Oft kommt es dabei dann auch zu Kindern aus verschiedenen Familien, im Ergebnis spricht man dann von Patchwork-Familien.

Unterschiedliche Vermögenslagen

In einer Patchwork-Familie gibt es unterschiedliche Vermögenslagen - oft durch die Vorehen bestimmt - und unterschiedliche Vorstellungen, wo dieses Vermögen letztlich hingehen soll.

In dieser Situation hat der Berater die unterschiedlichen Interessen sorgfältig zu ermitteln und durch geeignete erbrechtliche Instrumente (gestufte Erbfolge, Vor- und Nacherbschaft, Vor- und Nachvermächtnis) zu regeln, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Dieses besteht oftmals darin, zunächst jeweils die Ehegatten abzusichern und die Schlusserbfolge quasi aufzusplitten unter die unterschiedlichen Abkömmlinge, wobei das Erbe in der "Zwischenstation Ehegatte" möglichst für die jeweiligen Kinder erhalten bleiben soll.

Wie gefährlich ein nicht eindeutiges, privatschriftliches Testament sein kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.08.2018. Dort hatten sich jeweils in zweiter Ehe verheiratete Ehegatten in einem privatschriftlichen Berliner Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt und weiter bestimmt: "Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils soll das Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder verschenkt werden."

Es gab fünf Kinder, drei gemeinsame, eine Tochter der Ehefrau und einen Sohn des Ehemannes.

Zurückweisung des Erbscheinsantrages eines Kindes

Nach dem Tode der letztverstorbenen Ehefrau erhielten vier Kinder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Der Antrag des fünften Kindes wurde zurückgewiesen, weil dieses nach Auffassung des Amtsgerichtes nicht in die Familie der Eheleute eingebunden gewesen sei und keinen Kontakt gehabt habe. Das fünfte Kind legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der zitierten Entscheidung zurückwies. Das Oberlandesgericht legte das Testament aus und kam zum Ergebnis, nach den familiären Verhältnissen in der Familie der Eheleute und dem dortigen Sprachgebrauch seien unter unsere Kinder nur die vier Kinder zu verstehen, die in ständigem Kontakt zur Familie standen, nicht jedoch das Fünfte. Etwas anderes hätte nach Auffassung des Gerichts dann gegolten, wenn in dem Testament gestanden hätte, "unsere jeweiligen" Kinder.

Das Ergebnis dieser Entscheidung erscheint angesichts des Umstandes, dass es sich unstreitig bei allen fünf Kindern um Abkömmlinge wenigstens eines Elternteils handelt, befremdlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass tragender erbrechtlicher Grundsatz für die Auslegung eines Testaments immer der wahre Erblasserwille ist. Dieser wird - wie im vorliegenden Fall auch - durch die Einvernahme der Beteiligten und von Zeugen ermittelt, so dass es dann auch zu solchen Ergebnissen kommen kann.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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