Nicht zuletzt aufgrund der immer älter werdenden Elterngeneration wendet diese ihren Kindern immer öfter zu Lebzeiten bereits Vermögensgegenstände zu, sei es Geld- oder Sachvermögen durch Übertragung von Immobilien.
Übertragung unter Lebenden
Bei einer im Grundsatz sinnvollen Übertragung unter Lebenden muss eindeutig und klar bestimmt werden, wie sich diese Übertragung im Verhältnis zum Pflichtteilsrecht verhält. Geschieht dies nicht, gibt es später unter den Erben zwangsläufig Streit, ob die lebzeitige Zuwendung angerechnet wird oder nicht.
Das Erbrecht bestimmt im § 2315 BGB, dass sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Anordnung der Anrechnungsbestimmung
Die Rechtsprechung legt diese Bestimmung sehr eng aus und verlangt, dass die Anrechnungsbestimmung zeitlich vor oder spätestens bei der Zuwendung angeordnet wird, dass sie zudem so eindeutig und klar sein muss, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten als solche erkennbar ist. Bemerkungen auf Überweisungen wie "Erbteil" sind keine wirksame Anrechnungsbestimmung. Hier müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, die in einem jüngst vom Oberlandesgericht Koblenz – Az. 12 U 1566/19 – entschiedenen Fall nicht bewiesen werden konnten. Diese Bestimmung hatte die vorverstorbene Mutter getroffen; auch der Vater hatte nachträglich in seinem Testament bestimmt, dass ein Geldbetrag "zur vollständigen Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs" gezahlt werde. Auch diese Zuwendung hat das OLG nicht als wirksame Anrechnungsbestimmung angesehen, weil die Zuwendung ein Jahr vor Abfassung des Testaments erfolgte und sich erst anschließend ein Sinneswandel beim Vater hinsichtlich der Anrechnungsbestimmung einstellte.
Eine testamentarisch angeordnete nachträgliche Anrechnung ist nicht möglich, da diese vor oder bei der Zuwendung erfolgen muss. In dem entschiedenen Fall unterlag die Pflichtteilsberechtigte keinerlei Anrechnungspflichten hinsichtlich der Vorempfänge auf ihren Pflichtteil. Dies ist mit ziemlicher Sicherheit nicht der Wille der testierenden Eltern gewesen und Folge der unklaren Anrechnungsbestimmung.
Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich an:
Hermann Roling, Fachanwalt für Erbrecht u. Notar a. D.
Dr. Sebastian Roling, Rechtsanwalt u. Notar