Pflichtteilsstrafklausel greift nicht immer

Eheleute wollen in ihren Testamenten in aller Regel sicherstellen, dass der Längstlebende nicht mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden behelligt wird. Dies geschieht üblicherweise durch eine Klausel wie: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird es auch nach dem Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt“.

Vorsicht bei freiwilligen Zuwendungen!

In einer Entscheidung vom 13.02.2025 hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) jetzt entschieden, dass die freiwillige Zuwendung an ein Kind die Pflichtteilsstrafklausel nicht auslöst.

Im Streitfall hatte eine Witwe ihrer Tochter 110.000,00€ zum Hausbau gegeben. Der Sohn und Bruder war der Ansicht, dies löste die im Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel aus mit der Folge, dass er Alleinerbe seiner Mutter sei und seine Schwester nur pflichtteilsberechtigt. Sein diesbezüglicher Erbscheinsantrag wurde zurückgewiesen und dies vom OLG bestätigt.

Maßgeblich ist "aktives Verlangen" des Pflichtteils

Das OLG führte aus, dass sich ein aktives Verlangen des Pflichtteils durch die Tochter nicht feststellen ließe. Nach dieser und weiterer Rechtsprechung muss der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordern und in subjektiver Hinsicht dann bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handeln.

Besser: Lösung über zwingende Ausgleichung

Das hier vorliegende Problem der Berücksichtigung der Zuwendung an die Schwester wäre im Übrigen anders durch eine zwingende Ausgleichung gemäß §§2050 ff BGB zu lösen gewesen.

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