Pressemitteilung zur Entscheidung des BVerwG, 10 C 3.19

Aufgabenträger kann wählen zwischen allgemeiner Vorschrift und öffentlichem Dienstleistungsauftrag

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.10.2019 (Az. 10 C 3.19) die für unsere Mandantin Reisedienst Bernhard Bils GmbH & Co. KG geführte Revision zurückgewiesen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, so dass sich keine abschließenden Aussagen treffen lassen.

Die über zwei Stunden dauernde mündliche Verhandlung erschien im Ergebnis offen. Das abends verkündete Urteil, sowie die Pressemitteilung des Gerichts lassen aber darauf schließen, dass Aufgabenträger nach Auffassung des Senats unauskömmliche Tarife vorgeben dürfen, und das entstehende Defizit zwar ausgleichen müssen – hierzu allerdings wohl frei in der Wahl zwischen allgemeiner Vorschrift und öffentlichem Dienstleistungsauftrag sein sollen.

Die Hoffnungen des privaten Omnibusgewerbes auf eine unternehmerfreundliche Auslegung der VO (EG) Nr. 1370/07 und des PBefG wurden damit enttäuscht. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat den Wert unternehmerischer Tätigkeit nicht gestützt und einer Erdrosselung eigenwirtschaftlicher Potentiale durch Tarif- und gleichzeitige Leistungsvorgaben bedauerlicher Weise keine Absage erteilt. Allerdings liegt hierin keine Verschlechterung zur ohnehin gängigen Praxis vieler kommunaler Aufgabenträger, diese wurde jedoch leider bestätigt.

Es bleibt zu hoffen, dass die Urteilsgründe zügig vorliegen werden, und für Rechtssicherheit sorgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern keine Entscheidung gegen die allgemeine Vorschrift gefällt, sondern im Gegenteil bestätigt, dass diese den Aufgabenträgern als Instrument zur Verfügung steht, um den ÖPNV rechtssicher zu finanzieren. Der Senat meint hierzu, dass eine allgemeine Vorschrift vor Ablauf der Antragsfrist erlassen sein muss, um allen interessierten Verkehrsunternehmen diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stehen.

Bereits jetzt lässt sich daher absehen, dass die privaten Verkehrsunternehmen auch weiterhin gut beraten sind, sehr frühzeitig auf ihre Aufgabenträger zuzugehen, um diese von den – vom BVerwG in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellten – Vorteilen der allgemeinen Vorschrift zu überzeugen.

Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese ausführlich analysieren und auf unserem für den 7.11.2019 vorgesehenen Seminar auch hinsichtlich konkreter Handlungsoptionen besprechen. Anmeldungen sind noch möglich unter: seminar@roling-partner.de

Bei Fragen zum ÖPNV wenden Sie sich jederzeit gerne an:

Dr. jur. Sebastian Roling, LL. M. (Public Law)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

Dr. jur. Anna-Katharina Kraemer
Rechtsanwältin

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