Die sogenannte Coronakrise hat Deutschland fest im Griff. COVID-19 beeinflusst derzeit sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens. Neben den persönlichen Einschränkungen des Alltags ergeben sich eine Reihe rechtlicher Probleme. Einen groben Überblick hierzu finden Sie unten. Im Übrigen steht Ihnen die Kanzlei Roling & Partner gerne zur Seite, um Ihren Einzelfall kompetent beratend zu begleiten.
I. Mietrecht
Nachdem Ende März Konzerne, wie Deichmann und Adidas, öffentlichkeitswirksam mitteilten, dass sie ihre Mietzahlungen aufgrund von Umsatzrückgängen aufgrund der verfügten Ladenschließungen einstellen würden, entbrannte eine öffentliche Debatte über die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Zahlungen. Adidas ruderte aufgrund der teils hitzigen Debatte inzwischen zurück.
1. Pflicht zur Mietzahlung bleibt bestehen
Um es vorweg zu nehmen: grundsätzlich bleibt die Pflicht zur fristgerechten Mietzahlung nach § 535 Abs. 2 BGB für alle Mieter bestehen. Dies ändert sich auch nicht durch Einführung der sog. Corona-Gesetze, genauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020. Geändert hat sich nur die Möglichkeit für Vermieter, aufgrund Zahlungsverzuges Mietern zu kündigen.
Nach § 543 Abs. 2 Ziffer 3. BGB sind Vermieter berechtigt, Mietern dann außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn diese mit der Zahlung von zwei Monatsmieten in Verzug kommen. Diese Regelung ist durch das Corona-Gesetz weitestgehend abbedungen. Danach können Mietverträge im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 dann nicht gekündigt werden, wenn die Mietzahlungen aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise nicht erbracht werden. Dies soll diejenigen Mieter schützen, die aufgrund der Coronakrise ihren Arbeitsplatz verlieren oder infolge von Kurzarbeit ihren Alltag finanziell nicht mehr bewerkstelligen können, um nicht auch noch ihre Bleibe zu verlieren. Der Mieter ist dabei in der Pflicht, den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen.
2. Coronakrise ist kein Mietmangel
Insbesondere im gewerblichen Mietrecht stellt sich die Frage, ob die Ladenschließungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen einen Mietmangel im Sinne des § 536 BGB darstellen, der zur Mietminderung berechtigt. Diesem Ansatz hat der BGH bereits mit Urteil vom 13.07.2011 (Az. XII ZR 189/09) im Rahmen des Aufkommens des Rauchverbotes in Gaststätten eine klare Absage erteilt. Darin stellte das Gericht klar, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen nur dann einen Mietmangel darstellen, wenn sie sich auf die Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Mietsache beziehen, z.B. weil Brandschutz- oder Schallschutzanforderungen nicht eingehalten werden können, oder zu wenig Stellplätze vorhanden sind. Beschränkungen zum Gesundheitsschutz, wozu auch das Infektionsschutzgesetz dient, sind daher kein Mangel.
II. Reiserecht
Unabhängig davon, ob Sie eine Pauschalreise oder nur einen Flug gebucht haben, eine Zahlungspflicht besteht nicht, wenn die Reise aufgrund der Coronakrise storniert wird. Anzahlungen können zurückverlangt werden. Eine Flugreise sollten Sie jedoch nicht eigenständig stornieren. Wir erklären, warum. Eine Pauschalreise nach dem BGB liegt nur vor, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird, § 651a Abs. 2 BGB. Eine Flugreise ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB.
1. Keine Pflicht zur Bezahlung der Pauschalreise
Nach § 651h BGB können sowohl Reisende, wie auch Reiseveranstalter vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktreten. Beides führt dazu, dass der Reisepreis nicht gezahlt werden muss, bereits erbrachte Anzahlungen zurückgefordert werden können. Soweit der Reisende zurücktritt, besteht jedoch ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters in Höhe der meist in AGB pauschalisierten Stornierungsgebühren.
Dieser Entschädigungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn am Reiseort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder der WHO sind hierbei ein gewichtiges Indiz. Angenommen wurden solche Umstände bei Zyklonen (BGH, Urteil vom 23.09.1982 – VII ZR 301/81), im Zusammenhang mit dem Reaktorunfall von Tschernobyl (BGH, Urteil vom 23.11.1989 – VII ZR 60/89), Hurrikanen (BGH, Urteil vom 12.07.1990 – VII ZR 362/89) Tsunami-Flutkatastrophen (OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2006 – 16 U 24/06) und Vulkanausbrüchen (AG München, Urteil vom 24.05.2018 – 133 C 21869/15). Auch Epidemien, wie die COVID-19-Pandemie, stellen solche Umstände dar (Sprau in Palandt, BGB, § 651h, Rn. 13).
Hiervon abweichende AGB, wonach Stornierungsgebühren bei höherer Gewalt anfallen, sind nach §§ 651y, 307 BGB unwirksam.
2. Unmöglichkeit der Flugreise
Aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes finden Flugreisen derzeit nicht oder nur begrenzt statt. Soweit Ihre geplante Flugreise daher abgesagt oder storniert wird, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, sprich den Flugpreis. Die Flugreise ist unmöglich im Sinne des § 275 BGB. Von der Zahlungspflicht werden Sie nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB frei. Wer die geschuldete Leistung nicht erbringt, erhält hierfür auch kein Geld. Bereits erbrachte Zahlungen können zurückgefordert werden, § 326 Abs. 4 BGB.
Umstritten ist, ob darüber hinaus ein Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB auf Grundlage der Störung der Geschäftsgrundlage besteht, da sich die Umstände des Vertragsschlusses unvorhergesehen derart geändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Auf diese rechtliche Frage dürfte es nicht entscheidend ankommen.
Ein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach der sog. Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) besteht dagegen nicht, da nach Art. 5 Abs. 3 der VO der Anspruch nach Art. 7 der VO entfällt, wenn die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, was hier gegeben sein dürfte.
III. Veranstaltungen und Events
Gleichfalls unmöglich wird die Durchführung von Konzerten, Festivals, Fußballspielen und anderen Freizeitveranstaltungen. Bereits erbrachte Zahlungen müssen erstattet werden. Ein Haftungsausschluss des Veranstalters für Absagen aufgrund höherer Gewalt dürfte nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn dieser in AGB vorgesehen ist, da dies der rechtlichen Wertung von §§ 275, 326 BGB widerspricht.
Die Gutscheinlösung
Das Bundeskabinett hat am 08.04.2020 die sogenannte Gutscheinlösung beschlossen. Die Umsetzung im BGB ist bislang nicht erfolgt. Danach wären Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen, welche vor dem 08.03.2020 gebucht wurden, berechtigt, den Kunden Gutscheine auszustellen. Eine Auszahlungspflicht besteht dann nur, wenn ein Gutschein für den Kunden angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Für Pauschalreisen bedarf die Gutscheinlösung einer europäischen Umsetzung, die abzuwarten bleibt. Gutscheine wären bis zum 31.12.2021 einlösbar. Eine Rückzahlungspflicht entsteht erst, wenn der Gutschein bis dahin nicht verwendet wurde. Veranstalter haben bei der Ausstellung der Gutscheine besondere Anforderungen zu beachten.
Nils Gerloff
Rechtsanwalt