Rechtsfolgen des VW-Abgasskandals - Rücktritt vom Kaufvertrag bei Einsatz von "Schummelsoftware"

Der VW- Abgasskandal ist im Herbst 2015 aufgedeckt worden. Dabei ist festgestellt worden, dass die Volkswagen AG eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Dieselfahrzeuge verwendete, um die amerikanischen Abgasnormen zu umgehen. 

Die Volkswagen AG hat eingeräumt, dass die betreffende Software in weltweit etwa elf Millionen Fahrzeugen mit der Motorreihe EA 189 im Einsatz ist. Laut Bundesverkehrsministerium sind auch Fahrzeuge der Marke Audi betroffen. Wie nicht anders zu erwarten war, beschäftigt diese Problematik nun auch die Gerichte. 

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 16.11.2016 entschieden, dass der Käufer eines Audi Dieselfahrzeuges vom Kaufvertrag zurücktreten kann, da das erworbene Fahrzeug bei der Übergabe mit einem Sachmangel behaftet war. Die Umschaltlogik im System des Fahrzeuges stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges darf objektiv erwarten, dass in dem von ihm gekauften Fahrzeug eine solche, auf Täuschung angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist. 

Landgericht Hamburg: Pflichtverletzung ist nicht unerheblich

Der Sachmangel ist nach Auffassung des LG Hamburg auch nicht lediglich geringfügig, denn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung ist nicht unerheblich. Die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung scheidet schon deshalb aus, weil im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine Behebbarkeit des Mangels noch nicht gegeben war. Die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass die von der Volkswagen AG vorgeschaltete Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen, erfolgte erst zeitlich später.

Außerdem ist die Pflichtverletzung nicht deswegen unerheblich, weil die Kosten der Nachbesserung für das Fahrzeug, wie bei allen anderen Fahrzeugen gleichen Motortyps, lediglich ca. 100 EUR betragen. Es greift zu kurz, lediglich auf den bloßen Aufwand der Fachwerkstatt abzustellen, der im Rahmen der tatsächlichen Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies ließe zu Unrecht den ganz erheblichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nachbesserungsarbeiten (bis zu 70 Mio EUR) unberücksichtigt, der bei dem Hersteller des Motors/ des Fahrzeuges entstanden ist. 

Rechtslage im VW-Abgasskandal erfordert Fachanwalt

Die Unerheblichkeit des Mangels ergibt sich auch nicht daraus, dass die Entwicklungskosten, umgelegt auf alle betroffenen Fahrzeuge, nur wenige Euro je Einheit betragen. Dabei bleibt nach Meinung des LG Hamburg unberücksichtigt, dass die Frage der rechtlichen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht davon abhängen kann, wie viele Fahrzeuge desselben Herstellers mit dem gerügten Mangel behaftet sind. Der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung steht auch entgegen, dass ohne Vornahme der vom Kraftfahrtbundesamt geforderten und letztlich gebilligten Nachbesserungsmaßnahme der Entzug der Typengenehmigung droht. 

Die komplexe Rechtslage bei dem VW- Abgasskandal erfordert zwingend die Beauftragung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, wenn ein Käufer vom Vertrag mit dem Händler zurücktreten will. Bei dieser Rechtsdurchsetzung ist eine Rechtschutzversicherung hilfreich, die die Kosten des gerichtlichen Verfahrens übernimmt.

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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