Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches

Vielen geschiedenen Ehegatten wird häufig erst bei Eintritt in das Rentenalter bewusst, was die im Zuge ihrer Ehescheidung vom Familiengericht angeordnete Regelung zum Versorgungsausgleich tatsächlich für sie bedeutet, da sich erst dann die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Kürzung der Altersrente bemerkbar macht. Nicht selten wird dies als ungerecht empfunden. Dies gilt umso mehr, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte verstirbt. Denn hat dieser im Zeitpunkt seines Todes bereits länger als 36 Monate eine Rente auch aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bezogen, ist ein nachträglicher Wegfall der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung zugunsten ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht mehr möglich.

BGH eröffnet Hintertür

Dass damit noch nicht das letzte Wort gesprochen sein muss, zeigt nunmehr der BGH in einer am 16.05.2018 getroffenen Entscheidung auf, in der es ebenfalls um die Rückwehr von im Rahmen des Versorgungsausgleiches geteilten Anwartschaften in der Altersversorgung ging.

Abänderungsverfahren nach § 51 Versorgungsausgleichsgesetz

Der § 51 Versorgungsausgleichsgesetz sieht für jeden geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit vor, eine einmal ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu ändern, wenn eine wesentliche Wertänderung vorliegt, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines vom Versorgungsausgleich betroffenen Anrechtes geändert hat.

Relative und absolute Wertgrenze

Das Wesentlichkeitskriterium ist dabei erfüllt, wenn der Wertunterschied zum einen 5 % des bisherigen Ausgleichswertes (sogenannte relative Wertgrenze) als auch 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (sogenannte absolute Wertgrenze) überschritten ist.

Vollständige Neuberechnung des Versorgungsausgleiches

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind – so der BGH – im Abänderungsverfahren nach § 51 Versorgungsausgleichgesetz auch die Vorschriften über den Tod eines Ehegatten (§ 31 Versorgungsausgleichsgesetz) uneingeschränkt anzuwenden. Diese Regelung ordnet wiederrum an, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben. Dies führt deshalb – so der BGH weiter – im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält,

BGH vom 16.05.2018 – XIIZB 466/16.

Für die Praxis hat diese BGH-Entscheidung wesentliche Bedeutung. Denn sie ermöglicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten selbst dann, wenn der vorverstorbene Ehegatte bei seinem Tod bereits länger als 36 Monate eine Rente auch aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat, den Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten rückgängig zu machen und wieder die ungekürzte Rente zu erhalten, wenn seit der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich eine wesentliche Wertänderung bei dem Ausgleichswert wenigstens nur eines Anrechtes eingetreten ist.

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Dr. jur. Michael Carstens

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