Scheidung führt güterrechtlich oft zu einer großen Wertvernichtung
Dass eine Scheidung güterrechtlich oftmals zu einer großen Wertvernichtung führt, ist gemeinhin bekannt. Auch im Erbrecht hat eine Scheidung erhebliche Auswirkungen. Gemäß §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament - Ehegattentestament - unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte, es sei denn, es ist anzunehmen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung der Ehefrau trotz Scheidung gewollt hat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg - 3 W 71/18 - hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem ein seit mehr als 3 Jahren getrennt lebendes Ehepaar ein Scheidungsverfahren betrieb. Der Scheidungsantrag der Ehefrau war gestellt, der Ehemann hatte prozessual wirksam zugestimmt. Danach wurde ein Mediationsverfahren vereinbart mit dem Ziel, die Ehe eventuell fortzuführen. Bevor es dazu kam, verstarb der Ehemann. Die Ehefrau vertrat die Auffassung, ein früheres Ehegattentestament sei durch das Scheidungsverfahren nicht unwirksam, weil das Verfahren durch die Mediation ausgesetzt und die Scheidungsabsicht damit widerrufen sei.
Gemeinschaftliches Testament wird durch Scheidung unwirksam
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist dem nicht gefolgt und von einer Unwirksamkeit des Ehegattentestamentes ausgegangen. Es verlangt für einen formwirksamen Widerruf des Scheidungsbegehrens eine Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Familiengerichts. Dies ist im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßen, anwaltlich nicht beratene Scheidungsbeteiligte sollten sich in derartigen Fällen jedoch fachkundig beraten lassen.
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