Umgang mit kritischen Rückfragen und Rückforderungen der Förderstelle
Die Corona-Pandemie liegt mittlerweile einige Zeit zurück. In der Akutphase der Pandemie wurden verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt, mittels derer die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen abgefedert werden sollten.
Beantragung und Bewilligung der Hilfen
Zur Beantragung der Corona-Hilfen mussten gestellte Formulare ausgefüllt werden, in denen in der Regel u. a. Umsatzrückgänge, eine Begründung der Coronabedingtheit der Umsatzeinbußen sowie Angaben zur Unternehmensstruktur (verbundene Unternehmen) gemacht werden mussten. Die Prüfung der Förderstelle (in Niedersachsen die NBank), ob Anspruch auf die beantragten Corona-Hilfen besteht, erfolgte meist automatisiert bzw. schematisch; eine genaue Betrachtung und Prüfung des Einzelfalls fand wohl selten statt. Auf dieser Basis wurden Bewilligungsbescheide erlassen, die jedoch in der Regel unter den Vorbehalt einer späteren Korrektur gestellt wurden.
Rückfragen und Rückforderungen
Bis heute steht vielfach eine Schlussabrechnung der verschiedenen Hilfsprogramme noch aus. Im Rahmen der Bearbeitung dieser stellen die Förderstellen vermehrt kritische Fragen. Nicht selten kommt es zur Rückforderung ursprünglich bewilligter Hilfen. Gründe für die Nachfragen und Rückforderungen sind häufig eine angeblich fehlende Coronabedingtheit der Umsatzeinbußen oder die Annahme der Förderstelle, es läge ein Unternehmensverbund vor, der bei Antragstellung nicht zutreffend beschrieben worden sei. Auch werden angegebene Kostenpositionen beanstandet.
Verhalten bei Rückfragen
Stellt die Förderstelle Rückfragen, sollte deren Beantwortung nicht „auf die leichte Schulter“ genommen werden. Denn werden Rückfragen gestellt, sind bei der Förderstelle bereits Zweifel daran vorhanden, ob die Hilfe ursprünglich berechtigt bewilligt wurde. Die Gefahr einer Rückforderung ist akut, wenn die Fragen nicht umfänglich und unter Vorlage entsprechender Nachweise beantwortet werden.
Beziehen sich die Rückfragen z. B. auf die Coronabedingtheit der Umsatzeinbußen, so genügen pauschale Ausführungen nicht. Vielmehr werden detaillierte Angaben erwartet. Erwirtschaftet ein Unternehmen seine Umsätze etwa auf Veranstaltungen (Messen, Weihnachtsmärkte usw.) sollte genau aufgelistet werden, welche Veranstaltung coronabedingt abgesagt worden ist und welcher Umsatz gerade aufgrund dieser Absage entgangen ist.
Verhalten bei Rückforderungsbescheid
Ist bereits ein Rückforderungsbescheid in der Welt, muss schnell gehandelt werden, wenn gegen die Rückforderung vorgegangen werden soll. Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs läuft eine Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids. Ist diese verstrichen, kann gegen die Rückforderung nichts mehr unternommen werden. Welcher Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) statthaft ist, hängt vom Bundesland ab. Die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist zu beachten.
Ist ein Widerspruch statthaft, können im Rahmen des Widerspruchverfahrens noch ergänzende Angaben, z. B. zur Coronabedingtheit der Umsatzeinbußen oder zur Unternehmensstruktur (Unternehmensverbund), gemacht werden. Diese müssen von der Förderstelle bei der Widerspruchsentscheidung beachtet werden. Wenn eine Klage statthaft ist, müssen die bereits gemachten Angaben ausgewertet und sodann anhand dieser argumentiert werden, dass eine Förderberechtigung besteht.
Ergebnis
Im Rahmen der vielfach noch ausstehenden Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen nehmen die Förderstellen vermehrt genauere Prüfungen vor und stellen Rückfragen. Diese sollten unbedingt ernst genommen und mit der gebotenen Sorgfalt beantwortet werden. Kommt es zur Rückforderung bereits gewährter Hilfen, ist zu prüfen, ob die Rückforderung berechtigt ist. Die Rechtsbehelfsfristen sind zu beachten.
Für unsere Mandanten konnten wir in der Vergangenheit wiederholt Rückforderungen vermeiden. Dies durch Unterstützung bei der Beantwortung gestellter Rückfragen, innerhalb von Widerspruchverfahren und im Zuge von Klagen. So konnten wir beispielsweise und nicht abschließend die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster mit den Aktenzeichen 9 K 954/23 und 9 K 955/23 oder dasjenige vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück mit dem Aktenzeichen 1 A 14/25 für unsere Mandanten erfolgreich führen. Weitere erfolgsversprechende Verfahren laufen.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Corona-Hilfen:
Dr. jur. Felix Eising
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Marcel Buchmann
Rechtsanwalt