Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung kommt in der jüngsten Vergangenheit immer mehr praktische Bedeutung zu, da auch die Krankenversicherungen zunehmend dazu übergehen, Versicherungsmitgliedern beim Verdacht auf einen zahnärztlichen Behandlungsfehler die Kontaktaufnahme zur anwaltlichen Beratung und Vertretung zu empfehlen.
Lippenbandexzision (Frenektomie)
In einem von hieraus vor dem Landgericht Dortmund vertretenen Fall wurde einer Patientin von ihrem behandelnden Zahnarzt ohne eine vorherige Aufklärung mittels einer Lasertherapie das Lippenband unterhalb der Frontzähne im Unterkiefer durchtrennt.
Behandlungsfehler und Aufklärungsmangel
Der vom Landgericht Dortmund dann zu Rate gezogene zahnmedizinische Sachverständige ließ an der Behandlung des Zahnarztes kein gutes Haar. So vermochte der Gerichtssachverständige auch nach gerichtlicher Anhörung des Zahnarztes, in der dieser dann nochmal seine Sichtweise für die Notwendigkeit des Eingriffs darstellte, unter keinem zahnmedizinischen Gesichtspunkt eine Indikation für die Durchtrennung des Lippenbandes erkennen. Auch die chirurgische Vorgehensweise, die von dem behandelnden Zahnarzt dann zur Durchführung der Durchtrennung des Lippenbandes angewandt wurde, entsprach nach der fachlichen Einschätzung des zahnmedizinischen Sachverständigen nicht dem zahnärztlichen Facharztstandard und erwies sich deshalb ebenso als Behandlungsfehler.
Gravierende Wundheilungsstörungen
Infolge der fehlerhaften Durchtrennung des Lippenbändchens stellte sich bei der Klägerin dann eine schwerwiegende Wundheilungsstörung ein, in deren Verlauf immer wieder nekrotische Knochenstücke aus der Wunde herauswuchsen, die regelmäßig durch Inanspruchnahme weiterer zahnärztlicher Nachbehandlung entfernt werden musste und zu deren endgültigen Therapierung eine Abdeckung mittels eines Transplantates erforderlich wurde.
Schadenersatz- und Schmerzensgeld
Nachdem das Gericht im Anschluss an die Anhörung des Gerichtssachverständigen deutlich darauf hingewiesen hat, dass hier eine Haftung des behandelnden Zahnarztes dem Grunde nach zu bejahen sei und schließlich auch die Behandlerseite dies einsah, wurde dann der Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Patientin im Vergleichswege mit einem Kapitalbetrag in Höhe von insgesamt 7.000,00 EUR abgefunden.
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